4.685 Anwälte für Nachbar | Seite 196

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Profil-Bild Rechtsanwältin Filiz Sen
sehr gut
Rechtsanwältin Filiz Sen
Kanzlei Filiz Sen, Wandsbeker Marktstr. 69, 22041 Hamburg 6721.9636739168 km
Familienrecht • Strafrecht • Opferhilfe • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Nachbar hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Filiz Sen
aus 21 Bewertungen Ich hatte eine schnelle Antwort erhalten, dass es nicht ihr Bereich ist inkl. hat sie mir gesagt, wie der Bereich … (07.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ulrich Fiedler
Rechtsanwalt Ulrich Fiedler
Rechtsanwalt Fiedler, Brettener Str. 5, 75031 Eppingen 6893.9935332806 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Ulrich Fiedler vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Nachbar
aus 7 Bewertungen All went well (26.03.2024)
Profil-Bild Maître Margot Felgenträger
Kanzlei Margot Felgenträger, 80, Rue Saint Louis en l’Ile, 75004 Paris, Frankreich 6487.004407443 km
Allgemeines Vertragsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Internationales Recht • Kaufrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Nachbar bietet Rechtsanwältin Frau Maître Margot Felgenträger
(29.06.2023) Maître Margot Felgenträger hat mit mir ein sehr gutes und hilfreiches Erstberatungsgespräch zu meinem Problem geführt. …
Profil-Bild Rechtsanwalt Sven Boelke
Rechtsanwalt Sven Boelke
BOELKE - Rechtsanwälte, Im Immenthal 39, 53819 Neunkirchen-Seelscheid 6704.1134596629 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & WohnungseigentumsrechtBaurecht & Architektenrecht • Maklerrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Sven Boelke ist Ihr Ansprechpartner für Nachbar
(20.07.2020) Herr Boelke hat mich sehr gut beraten.
Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Dupuis
Rechtsanwalt Dupuis, Seestraße 30, 63075 Offenbach am Main 6831.9945057949 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Maklerrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Matthias Dupuis bietet Rat und Unterstützung im Bereich Nachbar
(09.03.2022) Ich habe schon zweimal den Herrn Dupuis zu meiner Rechtsberatung benötigt und war jedes mal höchst Zufrieden.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Nachbar

Fragen und Antworten

  • Nachbar: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Nachbar sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Nachbar: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Nachbar umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Nachbar und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Unter Nachbar (urspr. von „nahe" und „Bauer") versteht man diejenigen Personen, welche in den angrenzenden oder nächstgelegenen Gebäuden wohnen. Nachbarn können aber auch juristische Personen sein, z.B. Betriebe oder Büros.

In ländlichen Gebieten ist der Begriff meist viel weiter und umfasst zumindest die gegenüber und nebenan wohnenden Personen oder jene im Umkreis bis zu etwa 100 Metern. Außerhalb von Ortschaften kann der Umkreis auch bis zu 1 Kilometer betragen.

Der Begriff des Nachbarn ist im öffentlichen Baurecht, im Gegensatz zum Eigentum, nicht eindeutig definiert. Aber gerade in sachlicher bzw. räumlich-gegenständlicher Hinsicht bedarf der Nachbarbegriff der Eingrenzung. Benachbart im baurechtlichen Sinne sind alle die Grundstücke, die durch das Vorhaben selbst oder durch seine Nutzung in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können. Dabei ist die Art des Vorhabens, seine Größe, Ausdehnung und Höhenentwicklung und insbesondere die Intensität und Reichweite der von ihm ausgehenden Auswirkungen auf seine Umgebung von Bedeutung. Die Grund- stücke werden dabei durch ihre zivilrechtlichen Eigentümer repräsentiert, d.h. Adressaten der baurechtlichen Vorschriften sind die Eigentümer der von ihnen betroffenen Grundstücke. Wer Eigentümer eines benachbarten Grundstücks ist, ergibt sich regelmäßig aus Abteilung 1 des Grundbuches. Das öffentliche Baurecht bestimmt somit den Inhalt und Schranken des Eigentums an den von der Regelung betroffenen Grundstücke. Es ist demzufolge grundstücks- und nicht personenbezogen.

Entscheidend für die Betroffenheit als Nachbar sind zwei Elemente: Zum einen eine besondere Beziehung zu einem Grundstück und zum zweiten dessen räumliche Nähe zum Baugrundstück.

Als Eigentümer und damit als Nachbarn in personeller Hinsicht kommen somit in Betracht:

  • der Eigentümer

  • der Miteigentümer

  • der Gesamtheitseigentümer (z.B. Erbengemeinschaft)

  • der Nießbraucher

  • der Erbbauberechtigte

  • der Käufer eines Grundstückes, auf dessen Besitz sowie die Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist

  • der Inhaber beschränkt dinglicher Rechte, wie z. B. der Wohnungsberechtigte im Sinne des § 1093 BGB

Keine öffentlichen Nachbarrechte hat hingegen, wer als Mieter, Pächter usw. lediglich ein obligatorisches Recht von dem Grundstückseigentümer ableitet. Diese Personen müssen ihr Recht gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen. Als nur obligatorisch Berechtigter ist eine Person im Rechtssinne nicht Repräsentant des Grundstückes und damit auch nicht Adressat der grundstücksbezogenen Vorschriften des öffentlichen Baurechts.

(WEI)

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