1.469 Anwälte für Produkthaftung | Seite 62

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Profil-Bild Rechtsanwalt Karsten Bock
Karsten Bock, Degerstr 38, 40235 Düsseldorf 6650.8872883996 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftung bietet Herr Rechtsanwalt Karsten Bock
(25.09.2023) Ich bin leider bei einem nach außen seriös wirkenden Unternehmen in eine Kostenfalle ihrer unwirksamen AGB getappt und …
Profil-Bild Rechtsanwältin Katrin Jankowiak
Rechtsanwaltskanzlei Dethloff & Jankowiak, Distelweg 31, 18273 Güstrow 6832.7744908624 km
Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Im Bereich Produkthaftung bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Katrin Jankowiak
(28.06.2022) alles in Ordnung
Profil-Bild Rechtsanwalt Jan Philipp Schwerdtner
sehr gut
Rechtsanwalt Jan Philipp Schwerdtner
Kanzlei Schwerdtner, Leibnizstr. 59, 10629 Berlin 6970.6105664336 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftung unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Jan Philipp Schwerdtner
aus 44 Bewertungen Herr Schwerdtner hat mich schon öfter in verschiedenen Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten. Bin sehr zufrieden … (16.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Bertram Kögler
sehr gut
Rechtsanwalt Bertram Kögler
Rechtsanwälte Kögler & Coll., Markt 5, 07743 Jena 6958.5730791662 km
Wir geben Ihnen RECHT
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • IT-Recht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Bertram Kögler ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftung
aus 13 Bewertungen Danke! Sehr gute Beratung. (01.12.2020)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar a.D. Werner Kaessmann
Rechtsanwalt und Notar a.D. Werner Kaessmann
Kaessmann & Schwarz Rechtsanwälte und Notar a.D., Kaiserstr. 61, 44135 Dortmund 6677.2974762807 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Erbrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftung bietet Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Werner Kaessmann

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftung

Fragen und Antworten

  • Produkthaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Unter der Produkthaftung versteht man die Haftung eines Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte, und zwar sowohl für Personenschäden - sei es in Form von Gesundheits- oder Körperschäden - wie auch für Sachschäden außerhalb der Fehlerhaftigkeit des Produkts, die ein Verbraucher oder aber auch eine andere Personen infolge der Fehlerhaftigkeit des Produkts erleidet. Bei der Produkthaftung geht es demnach um das Einstehen des Herstellers für Gefahren für Personen und Eigentum aufgrund der mangelnden Sicherheit und Fehlerhaftigkeit des durch den Hersteller in Verkehr gebrachten Produkts.

Hintergrund der Produkthaftung ist, dass zwischen dem Hersteller einer Ware und dem Endabnehmer (Verbraucher) in der Regel keine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht. Demzufolge scheiden Ansprüche für Schäden, die dem Verbraucher infolge der Fehlerhaftigkeit entstehen, zunächst aus; etwaige Ansprüche bestehen auch nicht aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter oder eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Das Rechtsinstitut der Produkthaftung ermöglicht es jedoch dem Verbraucher den Hersteller unter gewissen Voraussetzungen dennoch für das Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts und der daraus resultierenden Schäden in Anspruch zu nehmen.  

In der Europäischen Gemeinschaft ist die Produkthaftung auf der Grundlage der Produkthaftungs-Richtline übereinstimmend als Gefährdungshaftung geregelt, in der Bundesrepublik Deutschland findet die Produkthaftung ihre expliziten Regelungen im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).   

Um den Hersteller aus der Produkthaftung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:

  • Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) muss an sich anwendbar sein, d.h. das fehlerhafte Produkt darf nicht vor Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetz in Verkehr gebracht worden sein – also nicht vor dem 15. Dezember 1989.

Dies ist der Fall, wenn er das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Ebenfalls wie ein Hersteller wird der sog. Quasihersteller behandelt, also derjenige, der sich als Hersteller ausgibt, d.h. nach außen hin den Eindruck erweckt, er sei tatsächlicher Hersteller. Ebenfalls als Hersteller anzusehen ist der Importeur, der das Produkt im Rahmen seiner geschäftlichen  Tätigkeit zum Vertrieb mit wirtschaftlichen Zweck in den Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsraums einführt oder verbringt. Sofern der Hersteller eines Produkts nicht festgestellt werden kann, gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, er kann den tatsächlichen Hersteller oder seinen Lieferanten benennen (sog. anonymes Produkt). 

  • Es muss ein Produktfehler vorliegen.

Unter einem Produkt ist dabei jede bewegliche Sache zu verstehen, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache bildet (also beispielsweise in eine andere Sache eingebaut ist) sowie Elektrizität, vgl. § 2 ProdHaftG.

Ein Produkt hat dann einen Fehler i.S.d. § 3 ProdHaftG, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigter Weise erwartet werden kann; dabei ist auf die Mindestanforderungen abzustellen.

  • Zudem muss die Verletzung eines der durch das Produkthaftungsgesetz geschützten Rechtsguts vorliegen. Von der Produkthaftung erfasst sind zum einen Personenschäden, und zwar durch Tötung eines Menschen oder aber auch in Form einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, zum anderen Sachschäden. Ein Sachschaden muss jedoch an einer von dem fehlerhaften Produkt verschiedenen Sache entstanden sein. Auch muss die beschädigte Sache dem privaten Gebrauch oder Verbrauch gedient haben, d.h. Sachschäden im beruflichen, gewerblichen oder geschäftlichen Bereich fallen nicht unter die Vorschriften zur Produkthaftung.

Ebenso nicht erfasst von den Regelungen über die Produkthaftung sind Vermögensschäden an sich, da Vermögen als solches wie auch in § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kein geschütztes Rechtsgut darstellt.    

  • Der entstandene Schaden muss durch den Produktfehler verursacht worden sein, d.h. es muss ein sog. Zurechnungszusammenhang zwischen dem Produktfehler und dem entstandenen Schaden vorliegen.

Wichtig: Ein Verschulden des Herstellers ist für die Anspruchsbegründung aus der Produkthaftung nicht nötig!

Ergänzung: Im Hinblick auf das Verschulden ist die Produkthaftung von der Produzentenhaftung abzugrenzen; letztere ist verschuldensabhängig, vgl. § 823 BGB.

Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, ist der Geschädigte grundsätzlich gegenüber dem Hersteller anspruchsberechtigt. Es ist allerdings zu beachten, dass gem. § 1 II ProdHaftG die Produkthaftung unter den dort genannten Gegebenheiten ausgeschlossen sein kann.

Wichtig sind bei der Produkthaftung die bestehenden Haftungsgrenzen: Im Falle einer Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von € 500,- selbst zu tragen, § 11 ProdHaftG. Der Hersteller hat bis zu diesem Betrag überhaupt keinen Ersatz zu leisten bzw. bei einem höheren Sachschaden den entsprechenden Differenzbetrag. Dem Geschädigten bleibt jedoch u.U. ein Anspruch in voller Höhe aus unerlaubter Handlung (§ 15 ProdHaftG, § 823 BGB). Im Falle von Personenschäden haftet der Hersteller lediglich bis zu einer Schadenshöhe von € 85 Millionen, vgl. § 10 ProdHaftG.

Ansprüche aus Produkthaftung verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von den anspruchsbegründenen Voraussetzungen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Produkthaftungsansprüche erlöschen 10 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat.

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