1.468 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 7

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Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Egger
sehr gut
Rechtsanwalt Matthias Egger
Lenzer, Grob & Egger Rechtsanwälte, Postgasse 3, 89312 Günzburg 7018.6780809485 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Matthias Egger
aus 195 Bewertungen Herr Egger hat mich bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall den kompletten Ablauf über fachlich und professionell … (24.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hansjörg Grunau
Kanzlei Grunau, Werth 103, 42279 Wuppertal 6672.9732997927 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Hansjörg Grunau
aus 9 Bewertungen Herr Grunau beriet uns kompetent und ausführlich. Die Beratung war für uns sehr hilfreich. Wir fühlten uns mit … (04.12.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Oliver Schulze-Wechsungen
Rechtsanwalt Oliver Schulze-Wechsungen, Kranoldstr. 12, 04838 Eilenburg 6991.2275586398 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Erbrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Oliver Schulze-Wechsungen
Profil-Bild Rechtsanwalt Jonas Straßer
sehr gut
Rechtsanwalt Jonas Straßer
Ott & Partner RA StB WP CPA, Katharinengasse 32-34, 86150 Augsburg 7063.1071668802 km
„Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“ – Aristoteles
Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Arbeitsrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Jonas Straßer vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 15 Bewertungen Sehr freundlicher und kompetenter Anwalt. Sehr gute und verständliche Kommunikation. (08.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Patrick Plückthun
Rechtsanwalt Patrick Plückthun
Bulex Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ammannstraße 6, 86167 Augsburg 7062.8656304034 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Werkvertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Patrick Plückthun bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
aus 6 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Plückthun hat mich zu einer Ordnungswidrigkeit vertreten und die Akten bis in das kleinste Detail … (18.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Annette Deichmann
sehr gut
Rechtsanwältin Annette Deichmann
Deichmann, Spatzenwiesenweg 2, 61389 Schmitten 6804.3034196222 km
Schnelle und zuverlässige Termine. Frau Rechtsanwältin Annette Deichmann-Müller ist Ihr kompetenter Ansprechpartner im Familienrecht, im Arbeitsrecht und als Scheidungsanwalt.
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Annette Deichmann bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 45 Bewertungen Nachdem ich mit meiner bisherigen Anwältin nicht zufrieden war, habe ich für meine Scheidung zu Frau Deichmann-Müller … (29.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Marion Deinzer
sehr gut
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Rechtsanwälte Heese & Nied, Am Hochstein 12, 97337 Dettelbach 6934.6186061218 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Familienrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Betreuungsrecht
Frau Rechtsanwältin Marion Deinzer im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
aus 11 Bewertungen Schnelle kompetente Antwort (29.06.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Steffen Becker
sehr gut
Rechtsanwalt Steffen Becker
Kanzlei für Straf- und Jugendstrafverfahren, Aachener Straße 60-62, 50674 Köln 6673.6755428325 km
Verteidigung im Straf- und Jugendstrafverfahren
Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Steffen Becker
aus 30 Bewertungen Ich bin Herrn Rechtsanwalt Becker sehr dankbar. Er hat mich bei jedem Schritt begleitet und dafür gesorgt, dass ich … (11.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Weißauer
Rechtsanwalt Christian Weißauer
P A T I E N T E N A N W A L T A G - Experten in Arzthaftung & Medizinprodukthaftung, Maximilianstr. 33, 80539 München 7119.723189558 km
Jeder Mensch macht Fehler. Doch bei Ärzten können diese Fehler schwerwiegende Folgen für den Patient haben. Wir setzen uns schon lange aus Überzeugung für Patienten ein, wenn Ärzte haften müssen.
Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Christian Weißauer - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
(25.09.2023) Nachdem ich Patientenanwalt de H. RA Weißauer kontaktiert hatte wurde das weitere Vorgehen in meinem Arzthaftungs …
Profil-Bild Rechtsanwältin Doreen Prochnow
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Prochnow, Tessiner Str. 63, 18055 Rostock 6817.0881398131 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Doreen Prochnow ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 80 Bewertungen Als langjährige Kundin von Rechtsanwältin Prochnow in Rostock kann ich mit Zuversicht sagen, dass ihre professionelle … (09.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Joachim Erbacher
Rechtsanwalt Joachim Erbacher
Rechtsanwälte Allmang, Erbacher & Gilles PartGmbB, Eisenbahnstr. 73, 67655 Kaiserslautern 6805.7568462054 km
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Transportrecht & Speditionsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Joachim Erbacher im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
(18.12.2018) Herr Erbacher berät kompetent und zielorientiert. Er ist empathisch und erklärt verständlich. Er setzt sich ein und …
Profil-Bild Rechtsanwältin Anette Braunert
sehr gut
Rechtsanwältin Anette Braunert
Kanzlei Anette Braunert, Bundesallee 76, 12161 Berlin 6973.2954307205 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Zivilrecht • Maklerrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Anette Braunert
aus 19 Bewertungen Frau Braunert hat mich in einer Sache um Schmerzensgeld bestens vertreten! Sie regelte alles innerhalb weniger … (16.11.2020)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker
Dr. Häcker & Kollegen, Würzburger Str. 54, 63739 Aschaffenburg 6863.2187812875 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Herr Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 11 Bewertungen Ich wurde von einem Anwalt der Kanzlei Dr. Häcker bei einem arbeitsgerichtlichen Verfahren beraten und vertreten. RA … (01.03.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Raol Sander
Rechtsanwalt Raol Sander
Kanzlei Raol Sander, Schlossmühlgasse 11, 74653 Künzelsau 6935.1689217507 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Raol Sander
aus 6 Bewertungen Herr Sander ist extrem gut aufgestellt mit seinem breiten Wissen im Strafrecht. Er befasst sich umfassend mit den … (23.04.2023)
Profil-Bild Fachanwältin und Ärztin Dr. med. Britta Konradt
Kanzlei für Arzthaftungsrecht, Düppelstr. 41, 12163 Berlin 6973.7831877173 km
"Wir stehen auf der Seite des Rechts - Ihres Rechts"
Fachanwältin Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialversicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Wirtschaftsrecht
Frau Fachanwältin und Ärztin Dr. med. Britta Konradt ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 9 Bewertungen Frau Dr. med. Britta Konradt hat mich von Mai 2012 bis zum Juli 2023 mit herausragender Fachkompetenz im medizinischen … (18.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. iur. Sebastian Bourgeois
Rechtsanwalt Mag. iur. Sebastian Bourgeois
Rechtsanwaltskanzlei Bourgeois, Mainzer Straße 75, 65189 Wiesbaden 6801.553643678 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Mag. iur. Sebastian Bourgeois hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen
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Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen
AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Tintemann Klevenhagen Rohrmoser, Martin-Buber-Straße 24, 14163 Berlin 6971.4483457129 km
Ehrlicher, verständlicher und kompetenter Partner zur kraftvollen Durchsetzung Ihrer Interessen. Melden Sie sich einfach und dann besprechen wir gemeinsam, wie ich auch Ihnen bestmöglich helfen kann.
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Anwaltshaftung • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 65 Bewertungen Ich habe mich im Gespräch sehr wohl gefühlt, inhaltlich kam das Gesagte bei mir gut an, so dass es verständlich war. (18.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Markus Laun
Rechtsanwalt und Testamentsvollstrecker Laun, Frankfurter Straße 109, 34121 Kassel 6810.5332278853 km
Familienrecht • Arbeitsrecht • Sozialrecht • Erbrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Betreuungsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Markus Laun
(08.04.2024) Ich war zu einer Erstberatung bei Herrn RA Laun in einer Betreuungssache. Schon am Telefon bei der Terminnachfrage ist …
Profil-Bild Rechtsanwältin Christina Dissmann
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Rechtsanwältin Christina Dissmann
Kanzlei Dissmann, Brölstr. 65, 51545 Waldbröl 6718.6041173341 km
Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Christina Dissmann ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 20 Bewertungen Die Anwältin hat mich an einen Kollegen verwiesen, dessen Fachgebiet zu meinem Anliegen passt. (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander Streibhardt
sehr gut
Rechtsanwalt Alexander Streibhardt
ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Strasse des Friedens 104, 07548 Gera 6990.7768843458 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Öffentliches Recht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Online-Rechtsberatung
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Alexander Streibhardt
aus 85 Bewertungen Für Ihre außergewöhnlich gute Arbeit gebe ich gerne eine Bewertung ab. Ich empfehle Ihr Team jedem mit Problemen im … (24.04.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck
SchmuckDäumichen Rechtsanwälte, Springerstraße 11 11, 04105 Leipzig 6981.1532485033 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Öffentliches Baurecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Öffentliches Recht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck gerne zur Verfügung
(17.01.2023) Erhielt schnell eine kurze aber ausreichende Erklärung des Anwaltsbüro's. Bin damit zufrieden.
Profil-Bild Rechtsanwalt Harald Stehr Fachanwalt
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Rechtsanwalt Harald Stehr Fachanwalt
KS-Strafverteidigung Rechtsanwälte u. Strafverteidiger Kolaczkowski & Stehr, Friedrich-Ebert-Straße 8, 73033 Göppingen 6965.400982619 km
guilty more or less: call ks
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Harald Stehr Fachanwalt - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 159 Bewertungen Herr Stehr war vor Gericht wirklich ein super Anwalt. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt das Gefühl er wüsste nicht was er … (23.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hans-Christian Schreiber
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Rechtsanwalt Hans-Christian Schreiber
Schreiber Rechtsanwälte, Archivstr. 21, 01097 Dresden 7080.1009879656 km
Recht durchsetzen, nicht nur Recht haben!
Fachanwalt Medizinrecht • Fachanwalt Sozialrecht • Arzthaftungsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Herr Rechtsanwalt Hans-Christian Schreiber vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 26 Bewertungen Herr Schreiber und sein Team haben mir zeitnah auf meine Anfrage geantwortet und mir Ihre Hilfestellung angeboten, im … (07.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Georg Mörchel
Rechtsanwalt Georg Mörchel
Kanzlei Georg Mörchel, Lindenallee 43, 50968 Köln 6678.337589369 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Sportrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Georg Mörchel im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
(14.08.2021) Die fachlich einwandfreie, differenzierte und ausführliche Beantwortung meiner Fragen verdient ein großes, ehrliches …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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