338 Anwälte für Reisepreisminderung | Seite 15

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Rechtsanwältin Jessica Dierkes
Kanzlei Dierkes, Holsterhauser Str. 347, 44625 Herne 6660.326918412 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Reiserecht • Verwaltungsrecht • Sozialrecht • Schwerbehindertenrecht • Versicherungsrecht
Im Bereich Reisepreisminderung bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Jessica Dierkes
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Rechtsanwalt Michael B. Siegel
rechtsanwaltskanzlei SIEGEL, Rumfordstraße 7, 80469 München 7119.5750826408 km
Reiserecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Michael B. Siegel ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Reisepreisminderung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Reisepreisminderung

Fragen und Antworten

  • Reisepreisminderung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Reisepreisminderung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Reisepreisminderung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Reisepreisminderung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Reisepreisminderung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Eine Reisepreisminderung nach § 651d BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist möglich, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, den der Reiseveranstalter trotz Abhilfeverlangens des Urlaubers nicht beseitigt hat.

Zu beachten ist aber, dass die §§ 651a ff. BGB nur gelten, wenn eine Pauschalreise beim Reiseveranstalter gebucht, mithin ein Reisevertrag geschlossen wurde. Wer dagegen seinen Urlaub selbst plant und z. B. Flug und Unterkunft getrennt voneinander bucht, muss seine Ansprüche auf etwa Reisepreisminderung oder Schadenersatz gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner und notfalls im Ausland geltend machen.

Wie bereits erläutert, darf man eine Reisepreisminderung nur vornehmen, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn die Zustände vor Ort von den Angaben im Reisekatalog abweichen. Überdies ist ein Mangel zu bejahen, wenn man explizit ein Hotel in ruhiger Lage gebucht hat, die Nachtruhe aber regelmäßig wegen lauter Musik gestört wird oder fortwährender Kinderlärm die Nerven des Reisenden strapaziert. Eine Reisepreisminderung ist grundsätzlich auch bei Flugausfall, Flugverspätung oder Überbuchung möglich.

Hat der Urlauber den Mangel entdeckt, muss er noch vor Ort dessen Beseitigung verlangen. Hierzu muss er den Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung über die Missstände informieren. Ansonsten entfällt das Recht auf Reisepreisminderung. Außerdem ist eine Reisepreisminderung nur für die Zeit zulässig, in der ein Mangel aufgetreten ist. Entsteht ein Mangel z. B. erst am letzten Tag einer zweiwöchigen Reise, darf der Urlauber auch nur für den letzten Tag den Reisepreis mindern. Die Geltendmachung der Forderung auf Rückzahlung des zu viel entrichteten Reisepreises sollte so schnell wie möglich nach der Heimkehr erfolgen. Um den Mangel später beweisen zu können, sollte man die mangelhaften Zustände fotografieren und sich Zeugen, wie etwa andere Mitreisende, suchen. Letztendlich sollte man die Mängelanzeige schriftlich formulieren und sich den Empfang durch den Reiseveranstalter oder seinen Vertreter bestätigen lassen. Wenn man es nicht tut, liegt zwar kein Formmangel vor, doch könnte es schwierig werden, ein lediglich ausgesprochenes Abhilfeverlangen nachzuweisen.

(VOI)

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