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aus 78 Bewertungen Hat mich über jeden Schritt schnell übers Handy informiert. Die Gespräche waren gut und nur das wichtigste würde … (11.01.2023)
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Rechtsanwalt Tim Girke
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Im Bereich Renovierungspflicht bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Tim Girke

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Renovierungspflicht

Fragen und Antworten

  • Renovierungspflicht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Renovierungspflicht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Renovierungspflicht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Renovierungspflicht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Renovierungspflicht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Das Wort Renovierungspflicht fällt häufig in Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen im Rahmen von Mietverhältnissen. Nahezu jeder Mietvertrag enthält dabei Klauseln zur Renovierungspflicht. In der Regel übertragen sie die Pflicht zur Renovierung dem Mieter, obwohl laut Mietrecht die Instandhaltung der Mietsache eigentlich dem Vermieter obliegt. Per Vertrag lässt sich von dieser gesetzlichen Regelung jedoch abweichen. Grund für den häufigen Gebrauch dieser Möglichkeit ist, dass der Vermieter die Renovierungskosten nicht in die Miete einkalkulieren muss. Das hat in der Regel niedrigere Mietkosten für den Mieter zur Folge. Daneben sind in engen Grenzen auch Kleinreparaturen auf den Mieter per Vertrag übertragbar. Besenrein meint nur das Kehren der Räume und Entfernen grober Verschmutzungen. Renovierung ist strikt von einer Modernisierung zu unterscheiden. Im Übrigen besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Wohnraummietvertrag und Gewerbemietvertrag hinsichtlich der Renovierungspflicht. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) stellt immer öfter fest, dass es keine Gründe gibt, Gewerberäume anders als Mietwohnungen zu behandeln.

Renovierungsklauseln unterliegen als AGB besonderer Kontrolle

Häufig stellen sich Mietvertragsklauseln zur Renovierungspflicht nach gerichtlicher Prüfung als unwirksam heraus. Das liegt insbesondere an den meist bei der Vermietung verwendeten Formularverträgen. Denn die darin enthaltenen vorformulierten Klauseln, die für eine vielfache Verwendung vorgesehen sind, gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB unterwirft das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wiederum einer umfangreichen Kontrolle, um Benachteiligungen des Vertragspartners auszuschließen. An dieser AGB-Kontrolle nach dem BGB scheitern die Formularklauseln jedoch häufig.

Renovierungspflicht entfällt bei unwirksamer Klausel ersatzlos

Stellt sich eine Renovierungsklausel als unwirksam heraus, entfällt die Renovierungspflicht des Mieters. Der Vermieter kann deswegen jedoch keine Mieterhöhung verlangen. Ebenso kann der Vermieter den Mieter nicht zu einer Vertragsänderung zwingen oder die Mietkaution einbehalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt im Übrigen die gesetzliche Regelung, die meist mieterfreundlicher ausfällt.

Häufige Fälle unwirksamer Klauseln

Die Renovierungspflicht scheitert oft daran, dass die ihr zugrunde liegenden Regelungen zu starr sind oder zu weit gehen, etwa indem sie zu einem besseren Zustand der Mietsache als vor der Anmietung, führen würden. Denn die Renovierung soll lediglich wieder zu einem vermietbaren Zustand führen. Die normale Abnutzung muss der Vermieter daher hinnehmen. Schließlich erhält er dafür auch die Miete.

Handwerkerklausel und Eigenleistung

Das betrifft zum einen Handwerkerklauseln. Eine Renovierungspflicht unter ausschließlichem Einsatz von Profis ist unwirksam und nicht zu befolgen. Der Mieter kann die Schönheitsreparaturen daher in Eigenleistung erbringen. Die fehlende Notwendigkeit, Handwerker mit den Arbeiten zu beauftragen, schafft gerade bei der Endrenovierung Kostenvorteile. Da der folgende Umzug in dieser Zeit ohnehin weitere Kosten verursacht, kommt das vielen nicht ungelegen.

Farbwahlklausel und Streichen

Eine Renovierungspflicht entfällt zudem, wenn eine Klausel das Streichen beim Auszug in einer bestimmten Farbe verlangt. Lediglich eine helle, neutrale Farbe darf der Vermieter verlangen. Aus diesem Grund sind auch Regelungen, die das Weißen der Wohnung verlangen, unwirksam.

Genauso wenig darf ein Vermieter einen Außenanstrich verlangen. Der Mieter muss deshalb z. B. den Balkon, die Fensterrahmen von außen bzw. Außentüren oder gar im Treppenhaus nicht streichen. Hingegen ist es zulässig, das Streichen bzw. Renovieren von Gegenständen, die etwa zur Heizung gehören, von Bad, Dusche und mitvermieteter Einbauküche zu verlangen.

Starre Fristen und Renovierungsbedürfnis

Die Renovierungspflicht ist des Weiteren nicht gegeben, wenn das Renovieren nach starren Fristvorgaben oder willkürlich erfolgen muss. Denn die Renovierungspflicht ist vom Zustand der Wohnung abhängig. Richtet sie sich nach fest bestimmten Zeitabständen, sind entsprechende Klauseln unwirksam. Selbst wenn sie wirksam sind, kann eine beim Auszug verlangte Renovierungspflicht entfallen, wenn die Wohnung bzw. die Räume wegen der zuvor erfolgten Renovierung keinen renovierungsbedürftigen Zustand aufweisen.

Aufgrund der Vielzahl weiterer möglicher Formulierungen im Mietvertrag hinsichtlich der Renovierungspflicht, bei denen mitunter nur ein Wort über wirksam oder unwirksam entscheidet, empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Denn sonst droht bei nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen wegen irrtümlich angenommener Unwirksamkeit neben dem rechtmäßigen Einbehalt der Kaution durch den Vermieter auch eine Klage auf Schadenersatz. Auf der anderen Seite kann aber bei trotz unwirksamer Regelungen zur Renovierungspflicht erfolgten Schönheitsreparaturen auch ein Ersatzanspruch gegen den Vermieter möglich sein.

(GUE)

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