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Rechtsanwältin Birgit Maier
Anwaltskanzlei Birgit Maier, Augsburger Str. 2, 89231 Neu-Ulm 7004.6678143456 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Unterhaltsrecht
Juristische Fragen im Bereich Stromnetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Birgit Maier
aus 118 Bewertungen Die Anwältin war aufgrund Mandatsüberlastung leider nicht verfügbar, hat mir aber wenigstens prompt zurückgeantwortet, … (28.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Stromnetz

Fragen und Antworten

  • Stromnetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Stromnetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Stromnetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Stromnetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Stromnetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Das Stromnetz sorgt dafür, dass sowohl Industrieanlagen als auch Unternehmen und Privathaushalte mit Strom versorgt werden. Das Stromnetz besteht aus dem Übertragungsnetz und dem Verteilungsnetz. Das Übertragungsnetz dient auf der sog. Höchstspannungsebene (220 bzw. 380 Kilovolt) dazu, den Strom von z. B. einem Kraftwerk oder auch einer Solar- oder Windanlage über weite Strecken auf etwa europäische Stromnetze oder besonders große Betriebe zu übertragen. Das Stromnetz beliefert in der Hochspannungsebene (60 bis 110 Kilovolt) vor allem lokale Stromversorger bzw. Netzbetreiber, wie etwa die Stadtwerke, aber auch große Industrieanlagen mit dem nötigen Strom. Der Strom wird danach in noch niedrigere Spannungsniveaus gebracht. So erhalten im Rahmen der Mittelspannungsebene (1 bis 60 Kilovolt) z. B. Fabriken oder Krankenhäuser ihren Strom, während erst das Niederspannungsnetz (230 bzw. 400 Volt) den Strom für die Privathaushalte liefert.

Das Stromnetz verläuft über die Strommasten, die jedermann sehen kann oder mittels Erdkabeln und gewährleistet, dass der Strom beim Verbraucher ankommt. Doch auch wenn mit dem Stromnetz alles in Ordnung ist, so kann es dennoch vorkommen, dass ein Hausbewohner plötzlich ohne Strom dasteht. Denn im Mietrecht nehmen viele Vermieter die Gelegenheit wahr, ihrem Mieter den Strom zu kappen, wenn dieser keine Miete oder keine Nebenkosten zahlt. Doch Vorsicht: Nichts - auch kein Mietrückstand - berechtigt den Vermieter dazu, die Stromzufuhr zu sperren. Eine derartige Regelung im Mietvertrag ist unzulässig.

Dagegen kann der Energielieferant das Stromnetz zum Schuldner unterbrechen, wenn dieser seine Stromrechnung nicht zahlt. Voraussetzung nach § 19 StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung) ist jedoch, dass der Schuldner mit mindestens 100 Euro im Zahlungsrückstand ist, der Stromlieferant die Stromsperre zumindest vier Wochen und noch einmal drei Tage vorher angedroht hat und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Leben etwa kleine Kinder mit im Haushalt, wird eine Stromsperre wohl nicht möglich sein. Kurz: Der Stromversorger darf ohne vorherige Zahlungsaufforderung und Androhung die Stromzufuhr nicht unterbrechen. Man kann im Falle einer Stromsperre aber den Gläubiger kontaktieren und versuchen, eine Abzahlung der Schulden in Raten zu vereinbaren.

Wurde die Stromzufuhr vom Stromlieferanten gekappt, weil man dessen Forderung nicht beglichen hat, ist eine Mietminderung nach § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) übrigens nicht erlaubt. Zwar liegt ein Mangel vor, wenn die betroffenen Immobilien vom Stromnetz getrennt wurden. Denn der jeweilige Anwohner kann keinen Strom mehr beziehen, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung führt. Zahlt er aber die Kosten für die Stromzufuhr regelmäßig nicht, hat er den Mangel selbst herbeigeführt. Er ist also selbst schuld, dass ihm kein Strom zur Verfügung steht und kann deshalb die Miete nicht kürzen. Der Vermieter kann - sofern der Mieter einen Mietrückstand von insgesamt zwei Monaten aufgebaut hat - den Vertrag kündigen. Zieht der Mieter dann nicht aus, muss er mit einer Räumungsklage rechnen.

(VOI)

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