629 Anwälte für Urheberrecht & Medienrecht | Seite 27

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sehr gut
Rechtsanwalt Dr. iur Jan Rädecke LL.M.
activelaw Offenhausen.Wolter PartmbB, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover 6770.3163623624 km
Fachanwalt Steuerrecht • Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • IT-Recht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Urheberrecht & Medienrecht
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Herr Rechtsanwalt Dr. iur Jan Rädecke LL.M. ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Urheberrecht & Medienrecht gerne behilflich
aus 116 Bewertungen Bin mit der Beratung sehr zufrieden. Nach kurzer Einsichtnahme in die Unterlagen erhielt ich zeitnah eine sehr … (18.01.2023)
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Rechtsanwältin Julia Schubert
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Urheberrecht & Medienrecht • Zivilrecht
Frau Rechtsanwältin Julia Schubert bietet im Bereich Urheberrecht & Medienrecht Rechtsberatung und Vertretung
(08.06.2023) Sie ist sehr vorkommend und kompetent in ihrem Bereich. Sehr freundlich und weiter empfehlenswert. Daher würde ich …
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Rechtsanwalt David Ramírez Becker
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Herr Rechtsanwalt David Ramírez Becker vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Urheberrecht & Medienrecht
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Bei rechtlichen Fragen im Bereich Urheberrecht & Medienrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Robin Neuwirth gerne zur Verfügung
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Rechtsanwältin Anne-Kathrin Renz
Renz-Recht, Altenkesseler Straße 17, 66115 Saarbrücken 6763.2025117959 km
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Ihre kompetente Frau Rechtsanwältin Anne-Kathrin Renz für Rechtsfragen rund um den Bereich Urheberrecht & Medienrecht
aus 15 Bewertungen Konnte meine Interessen aufgrund der fundierten und detailverliebten Beratung durch Frau RAin Renz im ersten Anlauf … (09.12.2023)

Rechtstipps von Anwälten für Urheberrecht & Medienrecht

Fragen und Antworten

  • Was macht einen guten Anwalt für Urheberrecht & Medienrecht aus?
    Ein wichtiger Anhaltspunkt ist, dass der Anwalt Mandate im Bereich Urheberrecht & Medienrecht übernimmt. Über seine Schwerpunkte können Sie sich ganz einfach auf seinem persönlichen Profil informieren. Auch eine Spezialisierung im jeweiligen Rechtsgebiet kann vom Vorteil sein, vor allem wenn es sich um besonders komplexe und vielschichtige Rechtsfälle handelt. Ein weiteres Kriterium, ob ein Anwalt im Bereich Urheberrecht & Medienrecht gut ist, können außerdem die positiven Bewertungen seiner bisherigen Mandanten sein. Lesen Sie einfach auf seiner Bewertungsseite, was andere über ihn schreiben und machen Sie sich somit ein erstes Bild.
  • Urheberrecht & Medienrecht: Wie kann ein Anwalt helfen?
    Streitigkeiten im Bereich Urheberrecht & Medienrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente, übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei und hält alle wichtigen Fristen ein, wenn es darum geht, einen Widerspruch gegen eine Entscheidung fristgerecht einzulegen. In jeder Situation informiert er Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten und vertritt Sie durchsetzungsstark sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
  • Urheberrecht & Medienrecht: Wann brauche ich einen Anwalt?
    Da das Fachgebiet Urheberrecht & Medienrecht viele verschiedene Einzelbereiche regelt, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oftmals der sicherste Weg, sinnvolle und wirksame Entscheidungen zu treffen. Insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht, sollten Sie nicht voreilig und unvorbereitet handeln, sondern sich rechtzeitig an einen erfahrenen Anwalt im Bereich Urheberrecht & Medienrecht wenden. Er informiert Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten und ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen. Außerdem lohnt sich der Gang zum Anwalt auch dann, wenn Sie Dokumente auf Fehler überprüfen oder neue rechtssicher erstellen wollen. Wichtig zu wissen: In vielen Rechtsfällen herrscht sogar Anwaltszwang vor Gericht und Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
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Das Urheberrecht ist Teil der Privatrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist vor allem Urheberrechtsgesetz (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG), dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) und Verlagsgesetz (VerlagsG) kodifiziert. Das VerlagsG als Spezialgesetz bezieht sich speziell auf das vertragliche Verhältnis zwischen Autor und Verlag.

Die Abgrenzung des Urheberrechts zum gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht etc.) besteht darin, dass sich der gewerbliche Rechtsschutz auf geistige Schöpfungen im kommerziellen Bereich bezieht, das Urheberrecht auf geistige Schöpfungen im kulturellen Bereich.

Gegenstand des Urheberrechts ist das Werk. Nur ein Werk im Sinne des Gesetzes unterliegt dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Es wird in § 2 UrhG als persönliche geistige Schöpfung definiert (z. B. Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich Tanzkunst, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke (Fotografien), Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher bzw. technischer Art). § 2 UrhG wird durch die §§ 3-5 ergänzt. Der Schöpfer des Werkes ist sein Urheber (§ 7 UrhG), juristische Personen und Tiere können nicht Urheber sein, mehrere Personen können hingegen Urheber eines Werkes sein (Miturheber). Neben dem Werk werden auch rein darstellende kreative Leistungen vom UrhG geschützt, also z. B. Leistungen eines Schauspielers, Musikers etc. (Leistungsschutzrechte §§ 73 ff. UrhG).

Wesentlicher Teil des Urheberrechts ist auch das Urheberpersönlichkeitsrecht. Es kommt vor allem im Recht des Urhebers zur Erstveröffentlichung des Werkes (§ 12 UrhG) und dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) zum Ausdruck.

Die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Ausstellung, öffentlich Zugänglichmachen etc.) ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers möglich. Der Urheber kann im deutschen Rechtsraum - im Gegensatz zum angloamerikanischen Rechtsraum - das Urheberrecht nur mit Urheberrechtslizenzvertrag vergeben (§ 31 UrhG), er kann aber das Urheberrecht nicht wie einen Gegenstand „verkaufen". Für die Nutzung seiner Werke hat der Urheber einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 32 UrhG), das normalerweise vertraglich als Nutzungslizenz vereinbart wird. Das Urhebervertragsrecht, geregelt in den §§ 28- 44UrhG und §§ 69a - 69g UrhG, stellt Grundregeln für vertragliche Gestaltungen auf. Der Anspruch auf angemessenes Entgelt kann z. B. nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Wird ein Werk unvorhergesehen sehr erfolgreich, hat der Urheber einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Beteiligung an diesem Erfolg (§ 32a UrhG, „Bestseller-Paragraph").

Das Urheberrecht unterliegt jedoch auch Schranken. Diese Schranken führen dazu, dass nicht jede Nutzung bzw. Verwertung eines Werkes der Zustimmung des Urhebers bedarf. Zu den Schranken des Urheberrechts zählt u.a. die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG), die sog. Panoramafreiheit (§ 59 UrhG), das Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG), Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50). Das Urheberrecht ist auch insgesamt zeitlich begrenzt, es besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach dem Tod des Urhebers werden die Rechte von den Erben wahrgenommen, nach Ablauf der sogenannten Schutzfrist wird das Werk „gemeinfrei". Das Werk kann dann von jedermann ohne Beschränkung genutzt werden. Amtliche Werke sind immer gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Das UrhG beinhaltet auch Regelungen zu Urheberrechtsverletzungen. Meist wird das Urheberrecht durch ungenehmigte Nutzungen von geschützten Werken verletzt. Das UrhG hält für solche Rechtsverletzungen zivilrechtliche Schadensersatznormen (v. a. § 97 UrhG), aber auch strafrechtliche Vorschriften bereit (§§ 106 ff. UrhG)

Die bekanntesten Fälle im Bereich der Urheberrechtsverletzung sind die sog. „Filesharing -Fälle". Hier wird das unberechtigte Vervielfältigen und Verbreiten z. B. von Musik- oder Filmdateien über das Internet (Tauschbörsen) mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer kostenpflichtigen Abmahnung geahndet.

In Deutschland ist es für Rechtsanwälte möglich, eine Fortbildung zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zu erwerben.

(LOE)

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