3.530 Anwälte für Verhaftung | Seite 148

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Rechts- und Fachanwalt Sergej Etinger
Etinger & Cazan Rechtsanwälte, Prymstraße 1, 97070 Würzburg 6921.5383734023 km
Fachanwalt Familienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Verhaftung unterstützt Sie Herr Rechts- und Fachanwalt Sergej Etinger
(22.05.2024) Rasche Kontaktaufnahme, freundliches und sehr kompetentes Beratungsgespräch. Wir sind außerordentlich zufrieden. …
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sehr gut
Rechtsanwältin Bärbel Thies
Rechtsanwälte Göbel & Partner, Düsseldorfer Straße 25A, 40545 Düsseldorf 6647.5555269686 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Strafrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Verhaftung hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Bärbel Thies
aus 133 Bewertungen Seit 2021 werde ich in allen rechtlichen Angelegenheiten von der Kanzlei Göbel & Partner gerichtlich vertreten und … (19.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Verhaftung

Fragen und Antworten

  • Verhaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Verhaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Verhaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Verhaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verhaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Bei einer Verhaftung wird eine Person von der Polizei aufgrund eines Haftbefehls gefangengenommen. Da hiermit in ein Grundrecht des Verhafteten eingegriffen wird, darf ein Haftbefehl nicht ohne triftigen Grund und nicht von irgendeiner Behörde erlassen werden. Es muss vielmehr ein dringender Tatverdacht bestehen und der Haftbefehl kann in der Regel allein von einem Richter ausgestellt werden. Außerdem bedarf es eines sog. Haftgrundes, z. B. Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr. Eine Verhaftung wird ebenfalls häufig vorgenommen, um zu gewährleisten, dass ein bereits Verurteilter seine Freiheitsstrafe auch tatsächlich antritt oder ein Angeklagter zur Hauptverhandlung im Strafverfahren erscheint. Mit der Verhaftung vom Schuldner kann ein Gerichtsvollzieher im Zivilprozessrecht ferner die Abgabe der Vermögensauskunft des Schuldners - früher eidesstattliche Versicherung genannt - erzwingen. Zu beachten ist aber, dass ein Beamter der Polizei den Verhafteten über seine Rechte bzw. Pflichten als Beschuldigter und über die Gründe für die Verhaftung aufklären muss. So kann er etwa jederzeit einen Strafverteidiger verlangen und - mit Ausnahme der Angabe der Personalien - von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Wem ein Verbrechen - z. B. ein Mord - zur Last gelegt wird, kann nicht nur einen Rechtsanwalt verlangen: Ihm muss vielmehr nach § 140 I Nr. 2 StPO (Strafprozessordnung) ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden.

Von der Verhaftung zu unterscheiden sind die polizeiliche Festhaltung und die Festnahme.

Die polizeiliche Festhaltung ist in § 163b StPO geregelt. Danach kann die Polizei eine Person festhalten, um ihre Identität festzustellen. Es muss aber beachtet werden, dass ein Festhalten nur zulässig ist, wenn die Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist und die betreffende Person einer Straftat verdächtig oder die Feststellung der Identität zur Aufklärung einer Straftat nötig ist.

Eine Festnahme ist nicht nur durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft möglich, sondern durch „jedermann", vgl. § 127 StPO. Das ist aber nur erlaubt, wenn der Täter am Tatort auf frischer Tat ertappt wird und damit sicher ist, dass er etwas angestellt hat. „Jedermann" darf dann den Gauner festnehmen, seine Identität feststellen und verhindern, dass der Kriminelle flüchtet. Der „Jedermann" kann in diesem Fall auch nicht wegen Nötigung oder Freiheitsberaubung bestraft werden. Sogar eine Körperverletzung kann unter Umständen gerechtfertigt sein. Hat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft noch keinen Haftbefehl, liegen aber seine Voraussetzungen sowie Gefahr im Verzug vor, ist eine „polizeiliche" Festnahme zulässig. Der angebliche Täter muss nach der Festnahme unverzüglich - spätestens bis zum Ablauf des nächsten Tages - einem Haftrichter vorgeführt werden, der gegebenenfalls einen Haftbefehl erlässt und Untersuchungshaft anordnet.

(VOI)

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