5.739 Anwälte für Weiterbildung | Seite 240

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Rechtsanwalt Wolfgang Hottner
Rechtsanwaltskanzlei Niebler & Hottner, Regierungsstr. 11, 92224 Amberg 7060.31216919 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Pferderecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Wolfgang Hottner unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Weiterbildung
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Rechtsanwalt Christoph Dabeck
Otto Dotting Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Obere Königsstraße 30, 34117 Kassel 6810.685400129 km
Fachanwalt Arbeitsrecht
Im Bereich Weiterbildung bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Christoph Dabeck
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Rechtsanwältin Janine Bansner
Schüler-Boldt & Bansner, Erich-Ponto-Str. 22, 01097 Dresden 7080.1747428951 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Frau Rechtsanwältin Janine Bansner im Bereich Weiterbildung bietet Beratung und Vertretung
(22.02.2019) Frau Rechtsanwältin Bansner hat in unseren ersten Kontakten einen äußerst freundlichen und kompetenten Eindruck …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Weiterbildung

Fragen und Antworten

  • Weiterbildung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Weiterbildung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Weiterbildung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Weiterbildung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Weiterbildung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Eine Weiterbildung liegt vor, wenn ein Mitarbeiter einen Lehrgang besucht hat, der ihm etwa höhere Qualifikationen verleiht, z. B. einen Fachanwaltskurs. Von der Weiterbildung abzugrenzen ist die Fortbildung, bei der ein Teilnehmer lediglich die ihm bereits erworbenen beruflichen Fähigkeiten erhalten will, indem er einen Lehrgang besucht. So muss z. B. ein Fachanwalt einmal im Jahr mindestens 10 Stunden an einem Kurs teilnehmen, bei dem ihm etwa die neuste Rechtsprechung näher erläutert wird. Ansonsten verliert er die Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels.

Hat der Arbeitgeber die Kosten für die Weiterbildung bzw. Fortbildung seines Mitarbeiters übernommen - der Chef kann sich freiwillig in einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichten -, will er diesen natürlich solange an sein Unternehmen binden, bis sich die Fortbildungskosten zumindest wieder amortisiert haben. Kündigt der Mitarbeiter jedoch vorher oder bricht er die Weiterbildung ab, ist guter Rat teuer. Dem Arbeitgeber stehen im Arbeitsrecht daher mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um den Angestellten an sich zu binden:

  • Gewährung der Weiterbildungskosten als Arbeitgeberdarlehen
  • Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung
  • Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel

Voraussetzung ist allerdings, dass die Fortbildung dem Beschäftigten nicht nur betriebsspezifisch Vorteile bringt. Die erworbenen Kenntnisse müssen ihm vielmehr auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bessere Chancen bieten. Außerdem sollten die Vereinbarungen zwischen Chef und Mitarbeiter zu Beweiszwecken schriftlich fixiert werden.

Bei der Rückzahlungsklausel ist zu beachten, dass sie vor Beginn der Weiterbildung bzw. Fortbildung vereinbart und der Beschäftigte nicht zu lange gebunden wird. Dauert die Weiterbildung etwa einen Monat, ist eine Bindung von sechs Monaten noch zulässig. Beträgt die Weiterbildungsdauer bis zu zwei Jahre, ist sogar eine Bindung von bis zu fünf Jahren erlaubt. Die Bindungsdauer kann sich allerdings erhöhen, wenn der Arbeitgeber erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet hat oder der Beschäftigte durch die Weiterbildung eine besonders hohe und wichtige Qualifikation erlangt. Letztendlich darf der Arbeitgeber höchstens nur die tatsächlich entstandenen Kosten zurückverlangen. Im Übrigen entfällt trotz Rückzahlungsklausel die Pflicht zur Rückzahlung, wenn der Mitarbeiter keinen Einfluss auf sein Ausscheiden aus dem Betrieb des Chefs hatte. Das ist z. B. der Fall, wenn der arbeitsrechtliche Vertrag aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde. Eventuell kann ein Arbeitsrechtsanwalt helfen, wenn die Arbeitsvertragsparteien darüber streiten, ob eine Rückzahlungspflicht besteht oder nicht. Unter Umständen ist aber auch eine außergerichtliche Konfliktlösung im Rahmen von einem Mediationsverfahren möglich.

(VOI)

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