1.421 Anwälte für Werkvertrag | Seite 60

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Profil-Bild Rechtsanwältin Manja Rubel-Schwien
sehr gut
Rechtsanwältin Manja Rubel-Schwien, Am Kohlfeld 1, 93468 Miltach 7133.5268401053 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Maklerrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin Manja Rubel-Schwien vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Werkvertrag
aus 28 Bewertungen Fachkompetenz, schnell reagiert, gute Arbeit in allen Punkten! Immer wieder gerne. (19.03.2019)
Profil-Bild Rechtsanwalt Kilian von Pezold
Kanzlei von Pezold und Leyde | Rechtsanwälte Fachanwälte, Obere Anlage 2, 96450 Coburg 6959.0385519352 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht
Herr Rechtsanwalt Kilian von Pezold ist Ihr Ansprechpartner für Werkvertrag
Profil-Bild Abogada und Rechtsanwältin Lotta Hilgers
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Abogada und Rechtsanwältin Lotta Hilgers
LH legal advice S.L., San Vicente Mártir, 71-10, 46007 Valencia, Spanien 6785.6411822515 km
Wir legen Wert auf eine persönliche Betreuung unserer Mandanten.
Erbrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Steuerrecht
Frau Abogada und Rechtsanwältin Lotta Hilgers bietet im Bereich Werkvertrag Rechtsberatung und Vertretung
aus 14 Bewertungen Habe bis jetzt nur kurz Kontakt gehabt. Es wurde umgehend geantwortet und schon in sehr wichtigen Dingen beraten. Wie … (28.01.2024)
Profil-Bild Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
RBS, Barroeta Aldamar, 7- 4ºi, 48001 Bilbao, Spanien 6398.7007445527 km
Zivilprozessrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Strafrecht • Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Werkvertrag
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Rechtsanwalt Reiner Dzingel
Kanzlei Reiner Dzingel, Maybachstraße 14, 45133 Essen 6652.7464897228 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Arbeitsrecht
Herr Rechtsanwalt Reiner Dzingel bietet Rat und Unterstützung im Bereich Werkvertrag

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Werkvertrag

Fragen und Antworten

  • Werkvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Werkvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Werkvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Werkvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Werkvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger, entgeltlicher Vertrag, in dem sich der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung eines „Werkes“ verpflichtet und als Gegenleistung vom Besteller (Auftraggeber) dafür eine Vergütung erhält. Für die rechtliche Qualifizierung als Werkvertrag kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung an, sondern es sind die tatsächlichen Verhältnisse der Vertragsabwicklung entscheidend. Der Werkvertrag wird in den §§ 631 ff. BGB geregelt und insbesondere im Baurecht und Architektenrecht durch besondere Vorschriften ergänzt.

In Abgrenzung zum Dienstvertrag schuldet der Unternehmer beim Werkvertrag nicht nur seine Tätigkeit als solches, sondern auch einen hiermit herbeizuführenden konkreten Erfolg. Für diesen Arbeitserfolg trägt der Auftragnehmer das Risiko. Die rechtliche Unterscheidung ist z.B. für die Beurteilung bedeutsam, ob eine selbständige Beschäftigung (Werkvertrag) oder ein Arbeitsverhältnis (Dienstvertrag) vorliegt. Der Kaufvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag dadurch, dass hier nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung einer Sache Vertragsgegenstand ist. Die Unterscheidung von Kauf- und Werkvertrag ist in Hinblick auf die sich aus dem jeweiligen Vertragstyp ergebenden Ansprüchen aus Gewährleistung von Bedeutung.

Der Anwendungsbereich von Werkverträgen ist vielfältig. Handwerkerleistungen, z.B. Installation, Streichen oder Tapezieren, fallen ebenso unter das Werkvertragsrecht wie Reparaturarbeiten, Bauarbeiten und die Erstellung von Plänen oder Gutachten. Achtung, generell gilt: Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt dem Kaufrecht (früher: Werklieferungsvertrag). Das Werkvertragsrecht ist hingegen auf die Herstellung unbeweglicher Sachen, auf Reparaturverträge, Instandsetzungsverträge und die Herstellung nicht körperlicher Werte, wie z.B. Baupläne, Software oder Gutachten anwendbar.

Der Unternehmer ist zur Herstellung eines mangelfreien Werkes verpflichtet. Mangelfreiheit liegt vor, wenn der Unternehmer das Werk so hergestellt hat, wie es im Werkvertrag vereinbart ist. Liegt ein mangelfreies Werk vor, ist der Besteller zur sogenannten Abnahme verpflichtet. Mit der Abnahme erklärt der Besteller, dass das Werk den vertraglichen Anforderungen entspricht. Erst mit Erteilung der Abnahme wird die Vergütung des Unternehmers fällig, er tritt also mit seiner Arbeitsleistung immer in Vorleistung. Im Bau- und Architektenrecht können neben den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - auch die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB - als Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB - Anwendung finden. Anderweitige Vereinbarungen sind im Rahmen der Vertragsautonomie möglich.

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