Abfindungsangebot zu Betriebsschließungsversicherungen wegen Corona

  • 1 Minuten Lesezeit

Bitte unterzeichnen Sie nicht vorschnell ein Abfindungsangebot zu einer Betriebsschließungsversicherung!

Viele Versicherer unterbreiten momentan Kunden aus der Gastronomie Angebote zur Abfindung des Versicherungsfalls (z. B. Zahlung in Höhe von 5.130,00 EUR oder 10–15 % des Versicherungsanspruchs bei Verzicht auf alle weitergehenden Ansprüche). Soweit der Versicherer z. B. pauschal darauf verweist, Versicherungsschutz bestehe nicht, weil Covid-19 in den Bedingungen nicht genannt sei, ist dies nach hiesiger Ansicht oft nicht haltbar. Ähnlich verhält es sich mit der Argumentation, eine Eintrittspflicht bestehe nicht, weil es keine behördliche Anordnung gegeben habe.

Oft wird argumentiert, Covid-19 sei in den Bedingungen des Vertrages nicht aufgeführt. Wenn bspw. in den Bedingungen auf die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz verwiesen wird und dann aus dem Gesetz eine Auflistung diverser Krankheiten in den Bedingungen genannt ist, ist Covid-19 selbstverständlich nicht aufgezählt. Die Krankheit ist unter dieser Bezeichnung schließlich erst seit Anfang des Jahres bekannt. Ältere Bedingungen können also Covid-19 gar nicht enthalten. Allerdings ist das Infektionsschutzgesetz nach § 1 der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht in Bezug auf Covid-19 geändert worden. Die Argumentation der Versicherer greift dann meines Erachtens nicht.

Es ist ratsam, keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen! Mit der Unterschrift unter die Abfindungsvereinbarung sind alle weitergehenden Ansprüche aus dem angemeldeten Versicherungsfall anlässlich etwaiger Betriebsschließungen wg. Corona ausgeschlossen. 

Gerne berate ich Sie umfassend und kurzfristig zu diesem Thema!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Neeb LL.M.

Beiträge zum Thema