Abmahnung wegen Verwendung „Räder-Hotel“ oder „Reifen-Hotel“ – 4 Wheels Services GmbH

  • 3 Minuten Lesezeit

Wer als Kfz-Dienstleister sein Unternehmen online präsentiert, muss eine Vielzahl von Faktoren bei der Erstellung und Veröffentlichung seiner Internetseite beachten. Neben dem vollständigen Impressum und der Datenschutzerklärung gilt besondere Sorgfalt bei der Auswahl von Bildern, Texten und insbesondere bei der Verwendung bestimmten Bezeichnungen. Verletzt man unwissentlich geschützte Markenrechte, so kann es schnell zu bösen Überraschungen kommen.

Bietet man die Einlagerung von Reifen- oder Rädersätzen unter dem Begriff „Räder-Hotel“ oder „Reifenhotel“ an, ist es nicht unwahrscheinlich, dass man bald eine Abmahnung der 4 Wheels Services GmbH in seinem Briefkasten vorfindet.

I. Was versteht man unter Markenschutz und wann ist was geschützt?

Bei der Bezeichnung „Räder-Hotel“ bzw. auch "Reifen-Hotel" handelt es sich um geschützte Wortmarken im Sinne des § 1 ff. MarkenG.

Dies hat zur Folge, dass es Dritten untersagt ist, diese Marken ohne Zustimmung des Rechteinhabers gewerblich zu nutzen.

Als Markenrechtsverletzung wird, nicht nur die Verwendung desselben Begriffes sondern auch ähnliche Bezeichnungen gewertet, bei denen die Gefahr besteht, dass ein potentieller Kunde die Bezeichnung gedanklich mit der geschützten Marke in Verbindung bringt (sog. Verwechslungsgefahr).

Auch alternative Schreibweisen wie Reifen-Hotel, Reifenmotel usw. sind vom Markenrecht umfasst.

Ob eine derartige Verwechslungsgefahr vorliegt, ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidende Kriterien sind vor allem die Ähnlichkeit und Identität der angebotenen Dienstleistungen oder Waren und der Grad der Ähnlichkeit und Identität der jeweiligen Marken und Begriffe.

II. Welche Ansprüche werden bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzungen gefordert?

In erster Linie wird der Abmahnende die Unterlassung der Markenrechtsverletzung verlangen.  Daneben ist dieser berechtigt, Schadensersatzansprüche zu fordern. Diese bemessen sich  entweder an dem tatsächlich entstandenen Schaden, dem vom Verletzter erzielten Gewinn oder der üblichen Vergütung, die bei Erlaubnis zur Nutzung der Marke fällig geworden wäre. Daher wird auch ein Auskunftsanspruch begehrt, mit dessen Hilfe der Schaden bestimmt und deren Höhe beziffert werden soll.

Auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kann der Abmahnende vom Verletzer fordern. Diese bemessen sich anhand des sog. Gegenstandswerts, welcher bei markenrechtlichen Streitigkeiten gerne mal einen sechsstelligen Betrag aufweisen kann. Eine pauschale Bestimmung zu einer angemessenen Höhe des Gegenstandswerts lässt sich an dieser Stelle nicht treffen: diese ist immer vom wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und dem Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzung (sog. „Angriffsfaktor“) abhängig und kann daher unterschiedlich hoch sein.

In der Abmahnung wegen Verletzung der Marke "Räder-Hotel" wird von einem Gegenstandswert von 150.000 EUR ausgegangen und daher ein Betrag für RA-Kosten von 3.020,34 EUR verlangt.

Ein solch feste Streitwert- oder auch Gegenstandsgröße existiert jedoch auch bei Markenrechtsverletzungen nicht. Auch ein sog. Regelstreitwert ist den vielfältigen BGH Urteilen nicht zu entnehmen.

III. Was ist nach Erhalt der Abmahnung wegen Verletzung einer Marke zu tun?

Wichtig ist, erst einmal einen kühlen Kopf zu bewahren und die Abmahnung und dessen Inhalt sorgfältig zu prüfen und bei Vorliegen einer berechtigten Beanspruch wegen der Verletzung einer Marke, diese Verletzung umgehend zu beenden, das heißt, den Begriff vollständig von der Website zu entfernen und auch sonst nirgends zu verwenden.

Der Abmahnende wird nahezu immer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangen: diese sollte nie sofort und ungeprüft unterschrieben und abgeschickt werden! 

Hierbei besteht nämlich die Gefahr, sich vorschnell zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe zu verpflichten, sollte man zukünftig (auch versehentlich) Marken- oder Urheberrechte des Abmahnenden nutzen. Auch könnten die gleichfalls angesetzten Rechtsanwaltskosten zu hoch bemessen sein.

Es ist vorteilhaft, schon frühzeitig rechtlichen Rat zu suchen. Möglicherweise stellt sich bei näherer Prüfung nämlich heraus, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte und gar keine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Aber auch im Falle einer berechtigten Abmahnung kann ein versierter und kundiger Rechtsanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne feste Vertragsstrafe erarbeiten und damit allzu hohe Vertragstrafen verhindern.

Wir beraten Sie gerne weiter zu diesem Thema. Rufen Sie uns gern an 0341 22522780 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Beiträge zum Thema