Absehen vom Fahrverbot auch bei vielen Voreinträgen möglich

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Auch wenn ein Autofahrer schon mit zahlreichen erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung vorbelastet ist, kann gegen eine spürbare Erhöhung der Regelgeldbuße noch auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet werden, sofern diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Verlust des Arbeitsplatzes führen würde. Voraussetzung ist allerdings, dass seit dem letzten Verstoß eine längere Zeit unbeanstandeter Verkehrsteilnahme liegt und der Betroffene außerdem ernsthaft an seiner Einstellung zur Einhaltung der Verkehrsregeln gearbeitet hat.

Konkret hatte ein im Außendienst tätiger Mann, der jährlich für seinen Betrieb ca. 50.000 km zurücklegen musste, schon sieben Voreinträge mit erheblichen Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen auf seinem Konto. Wegen einer neuerlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h innerorts drohte ihm nun erneut ein einmonatiges Fahrverbot. Die letzte eingetragene Verkehrssünde lag zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung schon über ein Jahr zurück und war zudem nicht ganz so heftig.

Er hatte inzwischen auch freiwillig an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen. 

Außerdem  konnte er über eine Bescheinigung seines Arbeitgebers belegen, dass für diesen Fall eine Kündigung seines Arbeitsplatzes nicht ausgeschlossen war. Ferner konnte er glaubhaft machen, dass ihm ein Urlaub von mehr als zwei Wochen am Stück nicht möglich war und er im Betrieb für die Dauer des Fahrverbotes auch nicht durch einen Kollegen ersetzt werden konnte.

In der Gesamtsicht dieser Umstände war das Gericht bereit, gegen eine drastische Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung des eigentlich vorgesehenen Fahrverbotes ausnahmsweise abzusehen.

Grundsätzlich sind die Hürden für ein Absehen vom Fahrverbot besonders hoch, wenn jemand bereits einschlägig vorbelastet ist. Die Einträge im Verkehrszentralregister müssen aber unter Beachtung der Tilgungsfristen noch verwertbar sein. Noch nicht gelöschte, aber im Zeitpunkt der Entscheidung schon tilgungsreife Einträge darf das Gericht nicht mehr berücksichtigen. Sie unterliegen einem Verwertungsverbot

Die Argumente für ein Absehen vom Fahrverbot müssen gegenüber dem Gericht qualifiziert vorgetragen werden. In der Regel werden insoweit Beweisanträge zu stellen sein. 

Hinweis des Verfassers : Der Beitrag nimmt teilweise Bezug auf eine Entscheidung des Amtsgericht (AG) Essen (Urt. v. 25.11.2005, 49 OWi 82 Js 1374/05-626/05) in DAR 2006, 344,345.                 


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