Vorsicht in WhatsApp und Messengergruppen – so schnell macht man sich strafbar

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Dass das Weiterleiten und sogar schon das bloße Empfangen von Bildern oder Videos über WhatsApp strafbar sein kann, ist vielen Nutzern nicht bewusst.

Da der Messaging-Dienst die versendeten Bilder und Videos nicht prüft, können so pornografische oder volksverhetzende Inhalte ungehindert verbreitet werden.

Gerade den Empfang von verbotenen Inhalten bei Mitgliedschaften in großen / öffentlichen oder einschlägigen Gruppen und / oder das schnelle und unüberlegte bzw. unbedachte Weiteleiten von bestimmten Inhalten wird vielen Nutzern schnell zum Verhängnis.

Was ist ein strafbarer Inhalt?

Die Liste strafbarer Inhalte ist lang. Darunter fällt unter anderem das Versenden kinderpornografischen Materials, der Aufruf zu Straftaten, Volksverhetzung, die Leugnung des Holocausts, sowie die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole.

Wie mache ich mich strafbar?

Hierbei kommt das Versenden aber auch schon der bloße Besitz von verbotenen Inhalten in Betracht.

Dass man selbst niemals strafbare WhatsApp-Inhalte versenden sollte, versteht sich schon von selbst. Man muss also stets prüfen, welche Bilder oder Videos man weiterleitet und versendet und ob diese nicht verbotene Inhalte haben könnten.

Doch wie soll man reagieren, wenn man selbst verbotene Inhalte über den Messenger-Dienst erhält? 

Besonders Acht geben sollte man bereits, welchen WhatsApp-Gruppen man sich anschließt; vor allem, wenn man die einzelnen Mitglieder der Gruppe nicht kennt und die Gruppe öffentlich ist.

Denn gerade in solchen WhatsApp Gruppen kommt es immer häufiger zu, teilweise unbewussten, aber erheblichen Straftaten durch das Versenden und Empfangen von kinderpornografischen, gewaltverherrlichenden oder verfassungsfeindlichen Bildern und Filmen, welche die Nutzer an die Gruppe und damit die einzelnen Mitglieder versenden.

Vorsicht: Schon wenn man einen solchen Inhalt (auch unaufgefordert) zugeschickt bekommt, vor allem bei kinderpornographischem Material, kann man sich strafbar machen, was viele nicht wissen: Denn nach §§ 184b, 184c StGB ist bereits der Besitz dieses Materials strafbar.

Im jeweiligen Einzelfall kommt es zwar darauf an, wann Kenntnis über den Inhalt erlangt wird oder ob das Erhalten derartiger Bilder „billigend in Kauf genommen wurde“ – beispielsweise durch die Mitgliedschaft in einschlägigen WhatsApp-Gruppen.

Generell ist aber erst der vorsätzliche Besitz strafbar. Nicht strafbar ist somit der fahrlässige Besitz. Die Grenze zum Vorsatz, insbesondere zum „billigend in Kauf nehmen“ (als sog. Dolus-Eventualis) ist hierbei aber fließend und für die Staatsanwaltschaft schnell überschritten. Ein fahrlässiger Besitz ist nicht strafbar, sofern Sie die Inhalte nach Kenntnisnahme unverzüglich löschen; und dies nicht nur aus WhatsApp sondern auch von dem Smartphone und der Cloud.

Aber auch Gewaltverherrlichende Bilder und Filme teilen Nutzer, hier vor allem Schülerinnen und Schüler, über die Instant Messenger. In aller Regel sind diese Filme oder Sequenzen nur wenige Sekunden lang. Dargestellt bzw. dokumentiert werden darin oft Akte brutaler Körperverletzung und Tötung. Die Herstellung und Verbreitung von Medien, die grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen zeigen, sind verboten und im Strafgesetzbuch in § 131 StGB unter Strafe gestellt. Dieses Verbot beinhaltet unter anderem auch die Verherrlichung von Gewalt und Krieg sowie die Verletzung der Menschenwürde.

Ist das Verbreiten und Teilen verbotener Inhalte immer strafbar?

Hier muss differenziert werden. Wer strafbare WhatsApp-Inhalte in einem Privatchat an nur eine oder sehr wenige ihm bekannte Personen sendet, bleibt meist straffrei, wenn das Material nicht mit der Absicht der Weiterverbreitung versendet wurde. Das Versenden an eine Person kann aber genügen, wenn ihr die Vorstellung zugrundeliegt, dass der Gegenstand weiteren Personen zugänglich gemacht wird (sog .Kettenverbreitung, BGHSt 19, 63, 71).

Das Verbreiten verbotener Inhalte in (großen) Gruppenchats zieht hingegen schnell eine Strafbarkeit nach sich (gegebenenfalls auch das Empfangen). Unter Verbreiten versteht man allgemein das Zugänglichmachen eines Inhalts an einen großen Personenkreis.

Welche Strafen drohen?

Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB grundsätzlich schuldunfähig und können für ihre Taten strafrechtlich nicht belangt werden.

Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren werden nach dem Jugendgerichtsgesetz individuell und nach persönlichem Reifegrad für begangene Straftaten zur Verantwortung gezogen.

Erwachsenden droht dahingegen gem. § 184b StGB bei Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei einer Strafe von über 3 Monaten ist man vorbestraft; davon abgesehen zieht eine Verurteilung immer auch den Eintrag im erweiterten pol. Führungszeugnis nach sich.

 Wie verhalte ich mich konkret, wenn ich verbotene Inhalte bekomme?

Grundsätzlich gibt es hier nur eine richtige Reaktion:

Löschen Sie die erhaltenen Inhalte sofort und leiten Sie sie keinesfalls weiter. Treten Sie aus der Gruppe aus und sperren Sie den Absender. Keinesfalls dürfen Sie solche Inhalte speichern. Je nachdem, um welche Art von verbotenem Inhalt es sich handelt, sollten Sie sogar eine Strafanzeige in Erwägung ziehen.

Dennoch kann es aber sein, dass Sie als Empfänger einer solchen Nachricht als Mitglied in einer Gruppe ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten und ihr Mobiltelefon beschlagnahmt werden kann.

Spätestens jetzt sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen und bevor Sie mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben weder Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machen noch den Code/Pin Ihres Mobiltelefons zum Entsperren herausgeben.

Foto(s): Robin Schmid

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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