Änderung Geldwäschegesetz zum 01. August: Neuerungen für das Transparenzregister

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Änderung Geldwäschegesetz zum 01. August 2021:
Neue Regelung zum Transparenzregister


Ab dem 01. August 2021 ist die Mitteilungsfiktion für alle juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften entfallen! Durch das in Kraft treten des neuen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) wurde das Geldwäschegesetz (GwG) reformiert.
Die bisher geltende Mitteilungsfunktion ist entfallen.

Ab sofort sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften angehalten eine Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister vorzunehmen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.

Die Gesetzesänderung sollte zum Anlass genommen werden, dass jede Gesellschaft ihre Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten überprüft, fehlende Meldungen unverzüglich nachholt und/oder Berichtigungen zum wirtschaftlich Berechtigten vornimmt.


Das „neue“ Transparenzregister !

Am 01. August 2021 ist das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG“) in Kraft getreten.

Durch diese Gesetzesänderung wird das Geldwäschegesetz („GwG“) neu organisiert und gestaltet. Die Reformierung des Geldwäschegesetzes führt dazu, dass die wirtschaftlich Berechtigten fast aller Rechtsträger in Deutschland direkt und unmittelbar in das Transparenzregister eingetragen werden müssen.

Was genau hat sich geändert beim Transparenzregister?

Was versteht man unter „Auffangregister“ und „Vollregister“?

Bis zum in Kraft treten des TraFinG am 01. August 2021 normierte § 20 Abs. 2 GwG eine sog. Mitteilungsfiktion.
Das bedeutete, dass sofern sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits vollständig und korrekt aus anderen elektronisch abrufbaren Registern, wie beispielsweise dem Handelsregister oder dem Partnerschaftsregister, ergaben, keine Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich war. Das Transparenzregister galt damit als ein „Auffangregister“.

§ 20 Abs. 2 GwG und mithin die Mitteilungsfiktion sind jedoch durch die Reformierung des Geldwäschegesetztes weggefallen. Dies führt dazu, dass das Transparenzregister ab sofort zu einem „Vollregister“ wird, welches „einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten“ enthält (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 31. März 2021, BT Drucksache 19/28164, S. 2). Der Wegfall der Mitteilungsfiktion führt dazu, dass alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sich in das Transparenzregister eintragen lassen müssen.

Sofern die juristischen Personen vor der Reformierung des Geldwäschegesetztes von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen diese Gesellschaften innerhalb der folgenden Übergangszeiten eine entsprechende Eintragung im Transparenzregister vornehmen lassen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktie bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022,
  • In allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022

Für die von der Mitteilungsfiktion betroffenen Gesellschaften reicht es aus, den aktuellen Stand des wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zu übermitteln. Bei allen anderen Gesellschaften ist eine lückenlose Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten vom 01. Oktober 2017 bis dato erforderlich.

Während der oben dargelegten Übergangsfristen sind Bußgeldvorschriften und Pflichten zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ausgesetzt. Zu beachten ist jedoch, dass die Übergangsfristen nur für solche Gesellschaften gelten, die nach bisheriger Rechtslage wegen der Ausnahmen und Meldefiktionen nicht zur Meldung verpflichtet waren. Neu gegründete Gesellschaften oder aus anderen Gründen nicht erfolgte Meldungen müssen unverzüglich erfolgen.

Obwohl das Transparenzregister seit dem 01. Oktober 2017 besteht, haben noch nicht alle meldepflichtigen Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister übermittelt. Aus diesem Grund fassen wir für Sie noch einmal die wichtigsten Informationen zum Transparenzregister zusammen:


Hintergrund zum Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten.

Es basiert auf einer europäischen Richtlinie, welche seit dem 01. Oktober 2017 in Kraft getreten ist und dazu dient die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften darzulegen.

Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.


Wer muss sich beim Transparenzregister melden?

Nach § 20 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, Aktiengesellschaften, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft) sowie nach § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen, Trust und vergleichbare Rechtsgestaltungen verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister mitzuteilen.

Die einzige Gesellschaft, welche ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht dem Transparenzregister übermitteln muss, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Gem. § 3 GwG sind wirtschaftlich Berechtigte natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht.

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar

  • Eigentümer von mehr als 25% des Kapitals sind,
  • Mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder
  • Auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (bspw. Komplementäre, Vetorecht)

Die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten besteht ebenfalls bei einer mittelbaren Beteiligung.  Eine mittelbare Beteiligung bedeutet, eine Beteiligung, welche nicht direkt, sondern durch dazwischengeschaltete Personen, Investoren oder Unternehmen vollzogen wird. In einem solchen Fall gilt als mittelbarer wirtschaftlich Berechtigter derjenige, der die Muttervereinigung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GwG i. V. m. § 290 Abs. 2 bis 4 HGB beherrscht. Für eine Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 50% erforderlich.

Unter die anzugebenen Angaben fallen Name, Adresse, Geburtsdatum, Wohnort sowie Staatsangehörigkeit des jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere aber auch Art und Umfang des von ihm gehaltenen wirtschaftlichen Interesses.

Ist eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelbar, beispielweise aufgrund einer Beteiligungskette mehrerer juristischer Personen, ist der gesetzliche Vertreter, d.h. insbesondere der Geschäftsführer oder Vorstand, der Rechtseinheit als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigter zu melden.


Welche Rechtsfolgen bestehen bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht?

Verstöße gegen die Meldepflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Regelfall mit Geldbußen in Höhe bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden können. Bei besonders schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann die Geldbuße auch noch wesentlich höher ausfallen.

Dem Bundesverwaltungsamt ist eine Ermahnung als Vorstufe eines Bußgeldverfahrens fremd. Das bedeutet zwar nicht, dass in allen Fällen automatisch ein Bußgeld verhängt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft, ob die Verhängung eines Bußgeldes in dem jeweiligen Verfahrensgegenstand angezeigt ist.

Für die oben dargelegten Übergangszeiträume werden die Bußgelder wegen versäumter Erstmeldung zeitweise ausgesetzt. Dies sollte jedoch kein Grund sein, sich mit der Thematik ausreichend auseinanderzusetzten.


Meine Empfehlung?

Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion müssen jetzt im Endeffekt alle Gesellschaften ihren wirtschaftlich Berechtigten offenlegen.

Die Gesetzesänderung des Geldwäschegesetzes und zum Transparenzregister sollte zum Anlass genommen werden, die erforderlichen Informationen zu überprüfen, Meldungen und/ oder gegebenenfalls Berichtigungen bei bereits bestehenden Einträgen vorzunehmen.

Bei Fragen zu diesem Thema melden Sie sich bitte gerne bei mir.

Ihre Neele Schröder

089 / 54 714 3

n.schroeder@acconsis.de

https://www.acconsis.de/neele-schroeder/

Alle Hintergründe zum „neuen“ Transparenzregister und weitere Details.


Foto(s): Renars 2013

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