Änderungen im Aufenthaltsgesetz

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Die Frist zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes für Ehegatten ist von zwei auf drei Jahre angehoben worden.

Jugendliche und Heranwachsende zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie müssen vor dem 14. Lebensjahr nach Deutschland eingereist sein und seit mindestens sechs Jahren hier leben. Außerdem müssen sie eine Schule besuchen und/oder einen Schul- oder Berufsabschluss haben. Erhalten die Eltern der Jugendlichen keine Sozialhilfe, dann können auch die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.


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