Ärger beim Auszug – BGH entscheidet zu Schönheitsreparaturen

  • 1 Minuten Lesezeit

Die sog. Schönheitsreparaturen sind immer wieder ein Streitthema zwischen Mieter und Vermieter. Wer muss die Schönheitsreparaturen übernehmen? Kann der Vermieter einen Handwerker beauftragen, wenn der Mieter die Renovierungsarbeiten nur unzureichend ausgeführt hat? Der BGH wird zu der Frage von Renovierungsklauseln in Mietverträgen am 11. Juli 2018 ein wichtiges Urteil fällen (Az.: VIII ZR 277/16).

Oft haben Vermieter und Mieter über Jahre ein gutes Verhältnis. Ärger gibt es aber dann, wenn der Mietvertrag beendet wird, der Mieter auszieht und der Vermieter mit den Schönheitsreparaturen alles andere als zufrieden ist. So wie in dem Fall, den der Bundesgerichtshof am 11. Juli verhandelt.

Hier hatte der Mieter fünf Jahre eine Wohnung des Vermieters bewohnt. Die Wohnung hatte er im unrenovierten Zustand mit Gebrauchsspuren des Vormieters übernommen. Der Formularmietvertrag enthielt dennoch die Klausel, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen muss. Diese führte der Mieter vor seinem Auszug auch durch; der Vermieter sah die Renovierungsarbeiten allerdings als mangelhaft an. Er beauftrage deshalb einen Malerbetrieb und stellte die Kosten dem Mieter als Schadensersatz für mangelhaft ausgeführte Schönheitsreparaturen in Rechnung.

Der Mieter wollte nicht zahlen und berief sich auf die Rechtsprechung des BGH. Im März 2015 hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass eine Formularklausel in einem Mietvertag, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist (Az.: VIII ZR 185/14). Der Vermieter vertritt jedoch die Ansicht, dass dieses BGH-Urteil hier keine Anwendung finde, da der Mieter von seinem Vormieter einige Gegenstände übernommen und sich im Gegenzug zur Übernahme der Schönheitsreparaturen bereit erklärt hatte. In den Vorinstanzen hatte die Klage des Vermieters Erfolg.

„Die Entscheidung des BGH wird von grundsätzlicher Bedeutung sein. Denn bei Mietstreitigkeiten gibt es häufig Fälle, die ähnlich gelagert sind“, sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby LL.M.

Beiträge zum Thema