AGG-Falle Stellenausschreibung
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AGG-Falle Stellenausschreibung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat erhebliche Auswirkungen auf das Bewerbungsverfahren. Dem Arbeitgeber drohen im Falle eines Verstoßes empfindliche Entschädigungs- oder Schadensersatzforderungen.
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Derartige Ungleichbehandlungen sind grundsätzlich unzulässig. Bereits in der Stellenausschreibung sind deshalb diskriminierende Formulierungen zu vermeiden.
Problematisch sind Stellenausschreibungen, die unzulässige Unterscheidungsmerkmale beinhalten. Denn Ungleichbehandlungen sind nur dann zulässig, wenn damit ein legitimes Ziel verfolgt wird. Daran werden von den Arbeitsgerichten hohe Anforderungen gestellt. Bei der Formulierung ist daher erhöhte Vorsicht geboten, wenn man bedenkt, dass das Gesetz bei Verstößen u.a. Entschädigungszahlungen von bis zu 3 Monatsgehältern je BewerberIn vorsieht.
Es sollte daher von vorn herein auf jegliche Formulierung verzichtet werden, die eine objektive Ungleichbehandlung darstellen kann. Die Ausschreibung ist geschlechterneutral zu formulieren („männlich/weiblich/divers“). Auf die Angabe von Altersgrenzen ist zu verzichten. Folgenschwer können dabei nicht nur konkrete Altersanforderungen sein. Selbst Angaben zu gewünschter Berufserfahrung oder Angaben zum Arbeitsumfeld können eine diskriminierende Wirkung entfalten.
Die Grundsätze des AGG sind auch im weiteren Verlauf des Bewerbungsprozesses zu beachten. Die Vorauswahl und Einladung zum Bewerbungsgespräch sollte deshalb einem objektiven, diskriminierungsfreien Schema folgen, welches zu Beweiszwecken zu dokumentieren ist. Die Einladung ausschließlich männlicher Bewerber stellt bspw. ein Indiz für eine Ungleichbehandlung selbst bei ordnungsgemäßer Ausschreibung dar. Und noch im Bewerbungsgespräch selbst können Fragen, die mit den in § 1 AGG genannten Merkmalen im Zusammenhang stehen, eine unzulässige Ungleichbehandlung und damit Entschädigungsansprüche rechtfertigen.
UnternehmerInnen und ArbeitgeberInnen sollten vor diesem Hintergrund im gesamten Stellenbesetzungsverfahren sehr sensibel vorgehen. Gern bin ich bei der Überprüfung des Verfahrens zur Vermeidung kostenintensiver Fehler behilflich.
Andreas Lietzke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Streitbörger PartGmbB – Rechtsanwälte Steuerberater
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