Anrechnung von Versicherungsleistungen: Summenversicherung oder Schadenversicherung?

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Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger stellt sich häufig die Frage, ob Leistungen, die von privaten Versicherungen wie z.B. der Unfall- oder der Krankenversicherung gezahlt werden, auf den Anspruch anzurechnen sind. Häufig werden diese Leistungen in voller Höhe angerechnet, obwohl das keineswegs immer korrekt ist. Entscheidend ist hier die Unterscheidung von Summenversicherung auf der einen und Schadenversicherung auf der anderen Seite, denn Leistungen aus einer Schadenversicherung sind anzurechnen, Leistungen einer Summenversicherung dagegen nicht.

Die Summenversicherung

Bei der Summenversicherung ist die Höhe der Leistung der Versicherung vertraglich genau festgelegt. Tritt der Schadensfall ein, erhält der Geschädigte die vertraglich vereinbarte Summe, unabhängig davon, ob tatsächlich entsprechende Kosten oder Verluste entstanden sind. Es handelt sich hier um eine Versicherungsform mit abstrakter Bedarfsdeckung. Der Nachweis eines tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schadens und der Schadensumme muss nicht erbracht werden.
Ein Beispiel ist die private Unfallversicherung, die ihre Zahlungen aufgrund des festgelegten Leistungskataloges erbringt, der allein auf eine abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abstellt. Weitere typische Summenversicherungen sind Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Rentenversicherungen oder auch Krankenhaustagegeldversicherungen.
Die Leistungen einer Summenversicherung dürfen nicht auf die Schadensersatzleistungen angerechnet werden.

Die Schadenversicherung

Bei einer Schadenversicherung ersetzt der Versicherer im Versicherungsfall den entstandenen Schaden bzw. zahlt er bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Die Zahlung steht in direktem Zusammenhang mit der Höhe des entstandenen Schadens, d.h. die Schadenversicherung dient einer konkreten Bedarfsdeckung. Im Gegensatz zu Summenversicherungen gilt für Schadenversicherungen ein strenges Bereicherungsverbot nach § 55 VVG, d.h. dass im Schadensfall höchstens die Höhe des eingetretenen Schadens erstattet wird. Beispiele für Schadenversicherungen sind z.B. die Haftpflichtversicherung und die Kfz-Versicherung. Die Leistungen einer Schadenversicherung werden auf die Schadensersatzleistungen angerechnet.

Private Krankenversicherungen können entweder Schaden- oder Summenversicherungen sein

Beispiel Arztbehandlungskosten: Wurde vereinbart, dass diese in der tatsächlich angefallenen Höhe erstattet werden, handelt es sich um eine Schadenversicherung mit der Folge, dass die Zahlungen angerechnet werden. Wurde dagegen ein pauschaler Tagessatz, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten vereinbart, handelt es sich um eine Summenversicherung, deren Zahlungen nicht angerechnet werden dürfen.

Damit der/die Geschädigte bei der Anspruchsberechnung nicht benachteiligt wird, ist bei den Leistungen privater Versicherer genau zu ermitteln, um welche Versicherungsvariante – Summen- oder Schadenversicherung – es sich handelt.

Valeska Strunk, Rechtsanwältin



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