Anspruch auf Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Gesprächen über Tätigkeitsbeschreibungen

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Führt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer aus Anlass der bevorstehenden Einführung eines neuen einheitlichen Entgeltrahmentarifvertrages für Arbeiter und Angestellte (ERA) Gespräche über dessen konkrete Tätigkeitsbeschreibung, die Grundlage für die neu vorzunehmende Eingruppierung sein soll, so darf der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gewünschte Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes zu diesem Gespräch nicht verweigern (LAG Köln, Beschluss vom 11.06.2008, Az: 3 Ta BV 16/08).

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Arbeitnehmern die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Gesprächen über die Beschreibung Ihrer Tätigkeit, die als Grundlage für eine Ein- bzw. Umgruppierung dienen soll, zu verweigern, wenn die Arbeitnehmer die Hinzuziehung wünschen. Dies ergibt sich nach Auffassung des LAG Köln aus § 82 Abs. 2, Satz 2 BetrVG.

Mit der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichtes sei zunächst festzuhalten, dass aus dem BetrVG kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers folge, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Vielmehr sei das Recht des Arbeitnehmers nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf Gespräche über die in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannte Gegenstände begrenzt. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer verlangen, „dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden".

Im vorliegenden Fall sei § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in seiner ersten sowie seiner zweiten Alternative einschlägig. Die vom Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der ERA-Einführung geführten Gespräche über deren Tätigkeitsbeschreibungen beinhalten sowohl Erläuterungen über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts als auch Erörterungen von Leistungsbeurteilungen. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Normwortlaut. Sowohl Sinn und Zweck des § 82 Abs. 2 als auch der systematische Gesamtzusammenhang der Norm sprächen jedoch deutlich für eine derartige Normauslegung. Die Tätigkeitsbeschreibungen stellten eine Vorstufe für die Berechnung des Arbeitsentgelts dar. Nachdem die Tätigkeitsbeschreibungen vorliegend auch unter Leistungsbeurteilungsgesichtspunkten erstellt würden, sei vorliegend auch § 82 Abs. 2 Satz 1, zweite Alternative, BetrVG einschlägig.

 


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