Arbeitsrechtliche Streitigkeiten und Rechtsschutzversicherung

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Was übernimmt der Berufsrechtsschutz?

Für den Mandanten oder die Mandantin im Arbeitsrecht ist es wichtig zu wissen, ob er/sie im Streitfall mit einer Übernahme der anwaltlichen Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung rechnen darf. Häufig ist es so, dass der Ratsuchende – verständlicherweise – davon ausgeht, er habe ja eine Rechtsschutzversicherung diese werde den Anwalt bezahlen. Leider sind die meisten Versicherungspolicen nicht in jedem Fall auf arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zugeschnitten.

Dabei sollte zunächst beachtet werden, dass der Berufsrechtsschutz für Dienstverhältnisse aus nichtselbstständiger Arbeit, also in erster Linie Arbeitsverhältnisse gilt. Außerdem sind öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wie Beamte, Richter oder Soldaten versichert, wobei Disziplinarverfahren nicht erfasst sind. Wer selbstständig tätig wird, ist nicht vom Arbeitsrechtsschutz erfasst. Soweit unklar ist, ob der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin abhängig beschäftigt ist, etwa, weil die Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit auf dem Papier durchgeführt wird, wird der Versicherer zunächst Angaben darüber erwarten, weshalb von einer Eintrittspflicht ausgegangen wird.

Gewerkschaftsmitglieder müssen zunächst den Rechtsschutz ihrer Gewerkschaft in Anspruch nehmen, bevor sie von der Rechtsschutzversicherung einen Anwalt bezahlt bekommen. Wer rechtsschutzversichert ist, bekommt keine Prozesskostenhilfe. Er muss seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen.

1. Meldung des Versicherungsfalls

Der Versicherungsfall ist vom Versicherungsnehmer rechtzeitig zu melden. Der Mandant sollte den Anwalt fragen, ob er die Meldung des Versicherungsfalls übernimmt. Anwälte können hierfür gesonderte Gebühren verlangen, viele Anwälte erledigen dies jedoch kostenfrei. Bei den meisten Rechtsschutzversicherern kann man jedoch nicht sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrags einen Schadensfall melden. Der Versicherungsschutz tritt in den meisten Fällen erst nach 3 Monaten ab Vertragsschluss in Kraft. Damit soll verhindert werden, dass erst dann ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, wenn schon ein Schadensfall entstanden ist.

2. Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen

Ein Versicherungsfall setzt voraus, dass der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer oder ein Dritter gegen Rechtspflichten verstoßen hat. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des erstmaligen Rechtsverstoßes an. Schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer noch Lohn und zahlt nicht, und es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Lohnes an.

3. Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn der Arbeitgeber kündigt, besteht Versicherungsschutz. Allerdings kommt es hier auch auf den maßgeblichen Zeitpunkt an. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist für den Versicherungsschutz der Zeitpunkt des betrieblichen Ereignisses maßgeblich, der zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt hat, bei einer verhaltensbedingten Kündigung kommt es auf den erstmaligen vom Arbeitgeber behaupteten Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers an.

Schwieriger wird es, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung lediglich angedroht und noch nicht ausgesprochen hat. Versicherungsschutz besteht in einem solchen Fall, wenn dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag angeboten und für den Fall der Ablehnung eine Kündigung als sicher angedroht wurde und die Mitteilung gemacht wurde, dass der Arbeitnehmer von einem Stellenwegfall betroffen ist (BGH v. 19.11.2008 – IV ZR 305/07).

Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes oder der Mutterschutzbehörde zur Kündigung beantragt hat. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dann auch auf die Vertretung des Arbeitnehmers im Verfahren vor der Behörde (BGH v. 02.06.2010 – IV ZR 241/09).

4. Aufhebungsvertrag

Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind nicht immer vom Versicherungsschutz erfasst. Manche Versicherungen gewähren Versicherungsschutz in diesem Fall nur bis zu einer bestimmten Gebührenhöhe, andere Versicherungen verweisen darauf, dass ein Pflichtenverstoß nicht vorliegt und deshalb kein Versicherungsschutz gewährt werden muss. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an. Wenn der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er sich vom Arbeitnehmer trennen will und deshalb einen Aufhebungsvertrag vorschlägt, ist im Regelfall der Versicherungsschutz zu gewähren. Der Ratsuchende kann dies im Vorfeld mit der Versicherung abklären, bevor er einen Anwalt einschaltet.

5. Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nur die Gebühren, die der Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann. Manche Anwälte verlangen höhere Gebühren von Ihren Mandanten. Dies ist in bestimmten Fällen zulässig.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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