Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen bei der Steuer

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Es liegt nahe, dass Unternehmer ihre Angehörigen im eigenen Betrieb beschäftigen. Das hat den Vorteil, dass die Erträge der eigenen Familie zugutekommen und das „Familieneinkommen“ erhöhen. Der Klassiker ist in diesem Zusammenhang der im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Ehepartner und die gemeinsamen Kinder. So lassen sich wegen der möglicherweise geringeren Steuerbelastung ggf. Steuern sparen.

Steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen

Die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen bei der Besteuerung ist nicht selbstverständlich. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der sonst übliche Interessengegensatz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht vorliegt. Daher wurden Kriterien entwickelt, nach denen ein Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist.

Die Verträge müssen

  • klar und ernstlich gewollt,
  • zivilrechtlich wirksam
  • und unter fremden Dritten üblich sein.

Soll ein Arbeitsverhältnis anerkannt werden, darf es sich nicht um eine untergeordnete Tätigkeit im Betrieb handeln. Diese werden zum Teil von Familienangehörigen erwartet (auch vom Gesetzgeber). In diesen Fällen geht man davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis nicht gewollt ist.

Der Arbeitsvertrag muss zivilrechtlich wirksam sein. Das bedeutet aber nicht, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden müsste. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich aber, den Vertrag schriftlich abzuschließen, denn sonst wird der Beweis bedeutend schwieriger, insbesondere im Kontakt mit dem Finanzamt.

Das schwierigste Kriterium ist ohne Zweifel der Fremdvergleich. Dabei ist es erforderlich, dass der Inhalt des Vertrages so gestaltet ist, als wäre er nicht unter Angehörigen geschlossen, sondern unter fremden Dritten. Dabei gibt es neben einigen anderen insbesondere die folgenden Indizien:

  • Höhe des Arbeitslohns
  • Umfang und Lage der Arbeitszeit
  • Arbeitsort
  • Kündigungsfrist und Probezeit

Zuletzt erwartet die Finanzverwaltung, dass der Vertrag nicht nur geschlossen wurde, sondern auch mit dem geschlossenen Inhalt durchgeführt wurde.

Folgen der Anerkennung

Entspricht ein Arbeitsverhältnis den obigen Voraussetzungen, so ist für den Angehörigen der Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Außerdem handelt es sich bei dem Entgelt um Betriebsausgaben, die gewinnmindernd geltend gemacht werden können.

Davon zu unterscheiden ist die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses, die eigenen Regeln unterliegt.

Beratung im Einzelfall

Wenn Sie Fragen zur Gestaltung solcher Verträge haben, wenden Sie sich gerne an mich. Wir können dann im Einzelfall gemeinsam die beste Lösung für Sie erarbeiten.


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