Arbeitszeit im polnischen Recht

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Als Arbeitszeit gilt nach polnischem Recht die Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Betrieb oder an einem anderen zur Verrichtung der Arbeit bestimmten Ort zur Verfügung steht. Zur Arbeitszeit gehört also die Zeit, in der der Arbeitnehmer die Arbeit leistet, aber auch die Zeit, in der der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung bereitsteht. 

Bereitstehen bedeutet dabei, dass der Arbeitnehmer sich zur Arbeit an dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort und in dem vereinbarten Zeitpunkt mit der Wille der Arbeitsleistung in einem das Arbeiten ermöglichenden (psychischen und intellektuellen) Zustand einfindet. 

Dies muss aber mit dem Arbeitgeber vereinbart werden – die Zeit, in der der Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers Überstunden macht, gehört nicht zur Arbeitszeit. 

Nach den Vorschriften des polnischen Arbeitsgesetzbuches darf die Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag und durchschnittlich 40 Stunden in einer durchschnittlich fünftägigen Arbeitswoche in der vereinbarten, höchstens 4 Monate langen Abrechnungsperiode, grundsätzlich nicht überschreiten. 

Als Abrechnungsperiode gilt die Zeit, die der Abrechnung der Arbeitszeit dient. Nach dem Ablauf einer solchen Periode liegt die Möglichkeit der Feststellung, ob die für den Arbeitnehmer bindenden Arbeitszeitnormen (d. h. die Normen einer durchschnittlichen 5-Tagen-Woche und die Normen einer durchschnittlichen 40-Stunden Arbeitswoche) nicht überschritten wurden, vor. 

Wenn die objektiven, technischen oder die Arbeitszeit betreffenden Voraussetzungen dazu vorliegen, kann die Abrechnungsperiode sogar bis zum 12 Monate ohne Rücksicht auf das oben genannte verlängert werden. 

Nach dem AGB steht dem Arbeitnehmer für Überstunden neben der normalen auch eine zusätzliche Vergütung zu:

In der Höhe von 100 % der Vergütung: Für Überstunden

  1. in der Nacht,
  2. an Sonn- und Feiertagen, die für den Arbeitnehmer gemäß dem für ihn verbindlichen Arbeitszeitplan keine Arbeitszeit sind,
  3. an einem freien Tag, der dem Arbeitnehmer für die Arbeit am Sonn- oder Feiertag gemäß dem für ihn verbindlichen Arbeitszeitplan gewährt wurde;

50 % der Vergütung:

  1. für Überstunden, die auf jeden anderen Tag fallen, als oben bestimmt. 

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