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Arbeitszeugnis kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2022.

BAG Urt. v. 25.1.2022 – 9 AZR 146/21 (LAG Düsseldorf Urt. v. 12.1.2021 – 3 Sa 800/20)

Über folgenden Sachverhalt hatten die Gerichte zu entscheiden:

Der Kläger war von 2017-2020 als Personaldisponent bei der Beklagten beschäftigt. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte u.a. , dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte auch nachgekommen. Allerdings endete das Zeugnis mit dem Satz

„Herr J scheidet mit dem heutigen Tage aus unserem Unternehmen aus.“

Das Zeugnis enthielt als Schluss Formulierungen somit nicht die häufig übliche Dankes- und Wunschformel wie beispielsweise

„Wir danken Herrn J für die gute Zusammenarbeit, bedauern sein Ausscheiden und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg.“

Der Kläger hat anschließend eine Zeugniskorrekturklage erhoben mit dem Antrag, dass das Zeugnis so abgeändert wird, dass es im Ergebnis die Dankes- und Schlussformel enthält. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Gerichte haben folgendes entschieden:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben und das Bundesarbeitsgericht hat sie in der letzten Instanz abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht vertritt den Standpunkt, dass ein Arbeitnehmer aus den gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf eine solche Formel ableiten kann. Das oberste Gericht wägt insoweit ab zwischen der Meinungsfreiheit des Arbeitgebers und seiner Unternehmerfreiheit auf der einen Seite und auf der anderen Seite dem Interesse des Arbeitnehmers, aufgrund dieser Schlussformel erhöhte Bewerbungschancen zu haben. Nach Ansicht des Gerichts überwiegt insoweit die Meinungsfreiheit des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber dürfe nach Ansicht des Gerichts, wenn er einem ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber weder Dank empfindet noch ihm eine positive Zukunft wünscht, nicht gezwungen werden, eine unwahre Erklärung über „seine innere Haltung“ abzugeben. Außerdem sieht das Gericht die Schlussformulierung bei der Realisierung des Zeugniszwecks als nicht so relevant an. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts besteht daher nach diesem Urteil des BAG kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine solche Schlussformulierung.


Fazit:

Wenn Arbeitnehmer beispielsweise mit dem Arbeitgeber ihr Ausscheiden aus einem Unternehmen durch eine Aufhebungsvereinbarung, Abwicklungsvereinbarung oder in einem Gerichtsvergleich regeln, sollten sie bei der Zeugnisformulierung darauf achten, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine solche Schlussformulierung innerhalb des Arbeitszeugnis, die eine Dankes-, Bedauerns und Wunschformel enthält, mit aufzunehmen. Unterlässt der Arbeitnehmer dies, ist der Arbeitgeber nach dieser Entscheidung nur verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes und wohlwollendes Zeugnis (eventuell basierend auf einer bestimmten Note z.B. gut) zu erteilen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Schlussformulierung aufzunehmen. Dies ist für den Arbeitnehmer in der Praxis problematisch. Denn das tollste Zeugnis relativiert sich im Ergebnis, wenn es eine solche Schlussformulierung nicht enthält, sondern lediglich das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu dem Beendigungszeitpunkt feststellt. Hierdurch verschlechtern sich die Bewerbungschancen eines Arbeitnehmers erheblich. Denn jeder potentielle neue Arbeitgeber wird voraussichtlich hinterfragen, warum die Dankes und Wunschformel fehlt.


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