Aufenthaltserlaubnis trotz anhängigem Strafverfahren - keine Aussetzung des Verfahrens

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Eine Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums in Deutschland. Vor Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis heiratet sie ihren aus Serbien stammenden Freund, welcher die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Infolge von Spannungen zwischen den beteiligten Familien kommt zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Betroffenen und einer Verwandten ihres Ehemannes, woraus ein Strafverfahren gegen beide Beteiligten resultiert. Einige Zeit später bringt die Betroffene ein Kind zur Welt, welches aufgrund seiner Abstammung ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die zuständige Ausländerbehörde setzt das aufenthaltsrechtliche Verfahren unter Berufung auf die Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG wegen des noch laufenden Strafverfahrens aus.

Trotz wiederholter Hinweise von Rechtsanwalt Zeljko Grgic auf die Regelung im 2. Halbsatz der Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden kann, wenn das dem Ausländer zur Last gelegte Verhalten selbst im Fall eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs keine Bedeutung für das ausländerrechtliche Verfahren hat und darüber hinaus in dem vorliegenden Fall besonderer Ausweisungsschutz und ein Rechtsanspruch vorliegen, reagierte die Ausländerbehörde nicht.

Daraufhin erhob Rechtsanwalt Grgic eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main. Nach kurzer Korrespondenz der Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erteilte die Ausländerbehörde schließlich die beantragte Aufenthaltserlaubnis, ohne dass das Verwaltungsgericht ein Urteil fällen musste. Die Kosten des Verfahrens legte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sodann mit Beschluss vom 20.09.2013, Az. 1 K 2624/13.F, der beklagten Behörde auf.


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