Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende auch bei ungeklärter Identität

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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Mai 2013 zu dem seit 2011 eingeführten 25a AufenthG eine wichtige Entscheidung getroffen. Auch bei ungeklärter Identität ist nach der Auffassung des Gerichtes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG möglich. Hierzu ein Auszug aus der Presseerklärung des BVerwG:  

„Die 1993 geborene Klägerin, eine armenische Volkszugehörige, lebt seit 2002 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in Deutschland. Nach erfolglosen Asylverfahren wurde die Familie im Bundesgebiet geduldet, weil sie außer einer vom Vater der Klägerin vorgelegten Geburtsurkunde, die nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde für eine andere Person ausgestellt worden war, keine Identitätsnachweise erbrachte...

... Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde alle für und gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechenden Gründe zu berücksichtigen. Dabei sind hier sowohl das private Interesse der Klägerin als auch das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere der Klärung der Identität des Betroffenen vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, abzuwägen ..."

Quelle: Pressemitteilung vom 14.05.2013  

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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