Aufhebungsverträge können wegen „unfairen“ Verhandelns unwirksam sein

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 07.02.2019, Az.: 6 AZR 75/18, entschieden, dass ein Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht wiederrufen werden kann, wenn er in einer Privatwohnung abgeschlossen wurde.

Falls der Aufhebungsvertrag jedoch unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist, so könnte er unwirksam sein.

Das Gebot des fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrages sei eine arbeitsrechtliche Nebenpflicht. Sie wurde verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert, so das Bundesarbeitsgericht.

Dieses kann insbesondere der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche bewusst ausgenutzt worden wäre.

Sonstige Gründe der Unwirksamkeit könnten auch die Sittenwidrigkeit oder Verletzung der Fürsorgepflicht sein. Diese werden verstärkt angenommen bei Aufhebungsverträgen, die den Arbeitnehmer grundlos grob benachteiligen und bei denen er keine gleichwertige Verhandlungschance hatte. Verzichtet der Arbeitnehmer in einer Vereinbarung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, ohne dass er dafür eine Gegenleistung erhält, kann das eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB sein (BAG, 25.9.2014 – 2 AZR 288/13 – NZA 2015, 351).

Folge dessen wäre die Leistung von Schadensersatz. Es müsste der Zustand wiederhergestellt werden, der ohne Pflichtverletzung bestünde (Naturalrestitution § 249 I BGB). Der Aufhebungsvertrag wäre somit nicht geschlossen worden, der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestünde.

Zur Geltendmachung seiner Ansprüche ist dem Betroffenen zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.



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