Aufhebungsvertrag – mit diesen Tricks bewegen Chefs ihre Mitarbeiter zur Unterschrift (Tipps für Arbeitnehmer)

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Vorgesetzte wenden oft bestimmte Tricks an, wenn sie Aufhebungsverträge vorlegen und die Zustimmung des Mitarbeiters benötigen.

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck, der in Kündigungsschutzprozessen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertritt, klärt auf, um welche Tricks es sich handelt:

Vorab: Arbeitnehmern muss klar sein, dass Arbeitgeber, falls sie einen Mitarbeiter los werden wollen, dies möglichst günstig erreichen wollen. Gibt es einen beweisbaren und, im Fall einer Pflichtverletzung, ausreichend schwerwiegenden Kündigungsgrund, wird der Arbeitgeber regelmäßig kündigen.

Nur wenn es keinen Kündigungsgrund gibt oder die Kündigung aus anderen Gründen aus Sicht des Arbeitgebers voraussichtlich vor Gericht scheitern wird, wird regelmäßig ein Aufhebungsvertrag angeboten, in dem der Arbeitgeber eine Abfindung dafür anbietet, dass der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt.

Die im Aufhebungsvertrag angebotene Abfindung ist immer gut für den Arbeitgeber, und nicht für den Arbeitnehmer. Stimmt der Arbeitnehmer dem ersten Angebot ohne Verhandlung zu, ist das für den Arbeitgeber regelmäßig ein Glücksfall: Er spart dadurch viel Geld, da der Arbeitnehmer, falls er anwaltlich verhandelt hätte, fast immer ein besseres Ergebnis erreicht hätte.

Wie aber bewegt der Chef seinen Mitarbeiter zur Unterschrift?

Zum einen, indem er offen oder verdeckt mit einer Konsequenz droht. Dem Arbeitnehmer wird dann gesagt, dass er nur mit dem Aufhebungsvertrag Nachteile für sich abwenden könne.

Hier wird oft eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt, mit dem Argument, dass die Abteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, angeblich geschlossen werde.

Oder es wird damit gedroht, dass es für den Arbeitnehmer im Betrieb ungemütlich werde – eine kaum verdeckte Drohung mit rechtswidrigem Mobbing.

Manche drohen mit einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung und geben vor, einen Kündigungsgrund in der Hinterhand zu haben.

Bei alldem kann sich der Arbeitnehmer entspannt zurücklehnen: Falls der Arbeitgeber tatsächlich kündigen könnte, hätte er es in den meisten Fällen bereits getan. Und wenn es doch zur Kündigung kommt, umso besser für den Arbeitnehmer. Dann ist der Weg frei für die Kündigungsschutzklage, bei der fast immer deutlich höhere Abfindungen erreicht werden, als im Aufhebungsvertrag ursprünglich angeboten.

Auch die Drohung mit Mobbing erweist sich für den Arbeitgeber oft als Bumerang: Mobbing ist rechtswidrig, und berechtigt den Arbeitnehmer zu gerichtlich durchsetzbaren Schadensersatzansprüchen.

Ebenfalls weit verbreitet: Der Chef lässt es menscheln und erinnert seinen Mitarbeiter daran, wie gut man ausgekommen sei. Dem Chef und der Firma zuliebe solle der Mitarbeiter das Angebot doch bitte annehmen.

Oder dem Mitarbeiter wird etwas in Aussicht gestellt, etwa dass der Arbeitgeber in einem halben Jahr „vielleicht“ oder „wahrscheinlich“ wieder Personal einstellen werde, und man dann vorrangig berücksichtigt werde.

Mein Rat: Lassen Sie sich als Arbeitnehmer nicht darauf ein! Bedenken Sie, dass der Chef sich bei Aufhebungsverträgen regelmäßig nur vom finanziellen Interesse des Arbeitgebers leiten lässt – und leiten lassen muss. Stimmen Sie einem Aufhebungsvertrag daher nicht zu, ohne vorher den Rat eines spezialisierten Anwalts oder Fachanwalts für Arbeitsrecht eingeholt zu haben.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag? Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? 

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema