Beamtenrecht: Amtsärztliche Untersuchungsanordnung isoliert anfechtbar?

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Ein Beamter ist grundsätzlich verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2018 – 2 L 1722/18 –, juris.

Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Soweit nach Satz 2 dieser Norm gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, gilt insoweit nichts anderes. Wenn nach § 115 Abs. 2 LBG NRW vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder eines verbeamteten Polizeiarztes gefordert wird, setzt dies implizit die Verpflichtung des Polizeivollzugsbeamten voraus, sich auf Aufforderung seiner dienstvorgesetzten Stelle der Begutachtung des zuständigen Amts-/Polizeiarztes zu stellen.

Das Verwaltungsgericht München sieht in der Untersuchungsanordnung keine selbständig angreifbare Verfahrenshandlung. Es handele sich insbesondere nicht um eine nichtselbständig anfechtbare Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO. Zwar stelle die Untersuchungsanordnung eine behördliche Verfahrenshandlung dar. Diese sei jedoch im Sinne von § 44 a Satz 2 VwGO vollstreckbar, denn deren Nichtbefolgung könne mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden,

vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.02.2015 – 3 CE 15.172 – juris Rn. 14, VG München, Beschluss vom 06.03.2018 – M 5 E 18.884 –, juris.

Demgegenüber vertritt die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf eine entgegensetze Rechtsmeinung. Die Untersuchungsanordnung sei auch einer Vollstreckung im Sinne des § 44a Satz 2, 1. Variante VwGO nicht zugänglich. Denn der Beamte könne nicht erfolgreich mit Maßnahmen des Verwaltungsvollstreckungsrechts gegen seinen Willen gezwungen werden, einer ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Dass die Verweigerung, sich einer ärztlichen Untersuchungsanordnung zu stellen, disziplinarrechtlich geahndet werden könne, führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Der Wortlaut des § 44a Satz 2, 1. Variante VwGO lasse Ausnahmen bei der Unanfechtbarkeit nur bei solchen behördlichen Verfahrenshandlungen zu, die "vollstreckt" werden können. Dies meine eine Vollstreckung im Sinne der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Eine bloße Sanktionierung mit den Mitteln des Disziplinarrechts falle nicht hierunter. Disziplinarmaßnahmen (vgl. § 5 LDG NRW) ahndeten grundsätzlich (in der Vergangenheit liegende) Dienstvergehen (vgl. § 47 BeamtStG) und seien insbesondere nach der Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens zu bemessen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Im Unterschied hierzu verfolge das Verwaltungsvollstreckungsrecht, dass bestehende Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten (zukünftig) vollstreckt werden,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2018 – 2 L 1722/18 –, juris.

Wir vertreten sowohl eine Vielzahl von Dienstherrn als auch Beamte, die häufig mit einer Untersuchungsanordnung konfrontiert werden. 

Aus unserer Erfahrung ist nicht entscheidend, ob die Untersuchungsanordnung isoliert anfechtbar ist, sondern vielmehr, ob der Inhalt der Untersuchungsanordnung sich auf solche Umstände bezieht, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig.

Häufig werden Untersuchungsanordnungen plakativ mit „Ich bitte um Überprüfung der Dienstfähigkeit, da der Beamte seit längerer Zeit krank ist“ angefordert. Eine solche Aufforderung ist, egal ob isoliert anfechtbar oder als Grundlage des Dienstunfähigkeitsbescheids, rechtlich zweifelhaft, da keine tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Der Dienstherr muss demgegenüber bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darlegen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen. Hiernach hat er seine „Verfügung“ zu erstellen, andernfalls ist diese rechtswidrig.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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