Bearbeitungsgebühren auch bei gewerblichen Krediten zurückfordern?

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon im Mai 2014 formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Spätestens seit diesen Urteilen wird lebhaft diskutiert, ob solche Gebühren auch bei gewerblichen Krediten unzulässig sind und zurückgefordert werden können.

Noch keine Klärung durch BGH

Zwar ist diese Frage derzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden. Allerdings sprechen gute Gründe für eine entsprechende Anwendung der BGH-Grundsätze. So hat der BGH die Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten an § 307 BGB festgemacht, der nicht allein dem Schutz von Verbrauchern, sondern ebenso dem Schutz von Unternehmen dient. Hinzu kommt, dass der BGH hierbei darauf abstellt, ob die Preisklausel vom gesetzlichen Leitbild abweicht, das für alle Darlehensverträge und gerade nicht nur für Verbraucherdarlehen gilt.

Unzulässigkeit schon von Gerichten bejaht

Bemerkenswert ist zudem, dass die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg und das Landgericht Chemnitz bereits im Jahre 2013 – also noch vor dem BGH-Urteil zu Verbraucherdarlehen – zugunsten klagender Unternehmer entschieden und die Bearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt haben.

Mögliche Verjährung beachten

Verbraucher können damit unwirksam vereinbarte Kreditbearbeitungsgebühren von den Banken zurückfordern. Soweit Verträge aus den Jahren 2004 bis 2011 betroffen sind, sind diese Ansprüche jedoch in der Regel seit dem 31.12.2014 verjährt. Da derzeit noch nicht absehbar ist, wann und wie der BGH zu Unternehmenskrediten entscheidet, rät die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH betroffenen gewerblichen Kreditnehmern, ihre Ansprüche durch einen im Bankrecht spezialisierten Fachanwalt überprüfen zu lassen.


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