Begleitetes Fahren - Wer haftet bei einem Unfall?

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Fahren ab 17

Das begleitete Fahren ab 17 ermöglicht es Jugendlichen, bereits vor dem 18. Geburtstag selbst Auto zu fahren und Fahrpraxis zu erlangen - allerdings unter Auflagen: So muss eine ausgewählte Begleitperson mit im Auto sitzen. 

Anforderungen an Begleitperson

Häufig werden die Eltern als Begleitperson gewählt. Es ist jedoch auch möglich, die Großeltern, andere Verwandte oder ältere Freunde auszuwählen. Diese müssen dann auch in der sogenannten Prüfbescheinigung eingetragen sein. Zudem müssen die Erziehungsberechtigten des Fahrers/ der Fahrerin der Auswahl der Begleitperson(en) zustimmen. Die Anzahl ist nicht begrenzt. Jedoch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. 

Die Begleitperson

  • muss mindestens 30 Jahre alt sein. 
  • muss mindestens seit 5 Jahren ununterbrochen im Besitz eines Führerscheins der Fahrerklasse B sein. 
  • darf zum Zeitpunkt des Antrags höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben. 

Während der Fahrt muss die Begleitperson fahrtauglich sein (es gilt die 0,5 Promillegrenze) und darf nicht aktiv ins Fahrgeschehen eingreifen, sondern nur verbal Anweisungen geben. 

Haftung bei einem Unfall 

Doch wer haftet nun, wenn es trotz aller Vorsicht zu einem Unfall kommt? Grundsätzlich haften nach einem Verkehrsunfall der Fahrer, der den Unfall verursacht hat, der Halter und die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs gemeinsam. Beim begleiteten Fahren ist der Minderjährige Fahrzeugführer im Sinne des StVG und haftet daher für etwaige Unfallschäden, sofern ihm ein Verschulden vorgeworfen werden kann. 

Die Begleitperson zählt nur als Beifahrer und haftet damit in der Regel nicht. Es sei denn, sie hat aktiv auf das Fahrgeschehen eingewirkt, indem sie beispielsweise dem Fahrer ins Lenkrad gegriffen hat. Dann haften Fahrer und Begleitperson als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB (Gleichstufigkeit der Haftung). 

Ist die Begleitperson auch Halter des Fahrzeugs haftet sie dem Grunde nach (§ 7 StVG), steht aber unter dem Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Doch was ist, wenn die Begleitperson gleichzeitig ein Erziehungsberechtigter ist? Kommt dann eine Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB in Betracht?

Will der Aufsichtspflichtige nicht in Anspruch genommen werden, muss er nachweisen, dass er entweder die ihm obliegende Aufsichtspflicht erfüllt hat oder dass der Schaden bei Erfüllung der Aufsichtspflichten genauso entstanden wäre.  Dabei gilt: Je älter das Kind ist, desto weniger Anforderungen werden an den Aufsichtspflichtigen gestellt. 

Da das Kind nicht mehr weit von der Volljährigkeit entfernt ist und durch die bestandene Fahrprüfung gezeigt hat, eigenverantwortlich ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen zu können, dürften an den begleitenden Elternteil keine erhöhten Anforderungen gestellt werden. Eine Haftung dürfte daher nur in Extremfällen eintreten. 

Es sei denn, der Fahrer war schon vor dem Unfall durch schuldhaftes Verhalten in Erscheinung getreten, die eine erhöhte Pflicht zum Überwachen und auch Einschreiten der aufsichtspflichtigen Begleitperson erfordert hätte.

Haben Sie Fragen zum Thema Haftung bei begleitetem Fahren? Dann kontaktieren Sie mich. Ich prüfe für Sie die Sach- und Rechtslage und helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Foto(s): ©Adobe Stock/auremar

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