Bei Umsatzeinbußen durch einen Lockdown kann die Gewerbemiete unter Umständen gemindert werden

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Viele Geschäftsinhaber und Dienstleister mussten im Zusammenhang mit der der Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen erleiden, denn sie konnten phasenweise ihr Geschäft wegen der Lockdown-Verordnungen gar nicht öffnen. Wenn die Betroffenen eine Mietminderung bekämen, wäre dies möglicherweise für ihre Existenz entscheidend.
Der Bundesgerichtshof urteilte aktuell zu diesem Thema. Im verhandelten Fall hatte der Bekleidungs-Discounter KiK in Chemnitz wegen lockdownbedingter Schließung und deshalb fehlender Umsätze seine Ladenmiete kurzerhand um 50% reduziert. Die Vermieterin, eine Wohnungsbaugesellschaft, klagte.
Die Richter am BGH gaben dem Mieter in diesem Fall Recht: Eine Gewerbemiete dürfe im Falle von coronabedingten - also durch einen Lockdown verursachten - finanziellen Engpässen gemindert werden, denn hier handelt es sich um eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB vor. Die Mietminderung darf aber nicht pauschal – wie im vorliegenden Fall – einfach um die Hälfte des Betrags erfolgen, sondern es muss im Einzelfall geprüft werden, wie hoch der Nachlass sein kann. Hier ist zu berücksichtigen, ob der Mieter selbst aktiv wurde und z.B. gezielt Werbemaßnahmen getroffen hat, um drohende finanzielle Verluste zu vermeiden (AZ XII ZR 8/21, Urteil vom 12. Januar 2022).

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