Berufsunfähigkeitsversicherung – keine Rentenzahlung wegen Verjährung des Stammrechts

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Berufsunfähigkeitsversicherung – was ist das?

Die Berufsunfähigkeitsversicherung tritt ein, wenn der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf, voraussichtlich auf Dauer, nicht mehr ausüben kann. In der Regel reicht es aus, dass der zuletzt ausgeübte Beruf zumindest zu 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann. Es kann jedoch auch eine höhere oder eine geringere %-mäßige Einschränkung der Berufsausübung, in den Versicherungsbedingungen vereinbart sein. 

Die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung sind insbesondere:

  • die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente sowie
  • die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Wenn der Versicherte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt und die Versicherung eine Rentenzahlung ablehnt, weil die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nicht vorliegen, ist zu beachten, dass das Stammrecht selbständig verjährt. 

Dies führt zu folgendem Problem: 

Wenn der Versicherte die Leistungsablehnung erst einmal auf sich beruhen lässt und die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente zunächst nicht weiterverfolgt, dann nach mehr als 3 Jahren jedoch erneut einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente wegen derselben Erkrankung stellt, kann die Versicherung die Leistung allein deshalb ablehnen, weil das Stammrecht verjährt ist. 

Stammrecht – was ist das?

Das Stammrecht ist der Gesamtanspruch, der dem Versicherten einer Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund des Eintritts der Berufsunfähigkeit zusteht. 

Daneben stehen die Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente für die einzelnen Monate (Teilansprüche).

Wenn der Gesamtanspruch auf Versicherungsleistungen (Stammrecht) selbständig verjährt und die Verjährungsfrist abgelaufen ist, bedeutet das, dass auch die Teilansprüche auf Zahlung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr geltend gemacht werden können. 

Verjährung des Stammrechts

Für das, ab dem Jahr 2008, gültige Versicherungsrecht hat das OLG Jena mit Urteil vom 29.03.2018 – 4 UR 92/17 entschieden, dass es keine selbständige Verjährung des Stammrechts gibt, da hierzu nichts gesetzlich geregelt ist. Verjähren können nur die Ansprüche auf Teilleistungen, nicht aber der gesamte Anspruch auf Versicherungsleistungen. 

Dieses, für die Versicherten erfreuliche Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18 aufgehoben und entschieden, dass der Gesamtanspruch, der dem Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht (das Stammrecht), auch nach dem neuen Versicherungsrecht, der selbständigen Verjährung unterliegt.

Der BGH begründet das damit, dass das Leistungsversprechen der Versicherung eine auf Dauer angelegte Rechtsposition ist, zu welcher die Versicherung nach einem Antrag auf Rentenzahlung zu erklären hat, ob sie die Leistungspflicht anerkennt oder nicht und von der sich die Versicherung nur unter besonderen Voraussetzungen wieder lösen kann.  

Der so ausgestattete Gesamtanspruch des Versicherten unterliegt der selbständigen Verjährung. Das Stammrecht ist die Grundlage für die Verpflichtung der Versicherung die wiederkehrenden monatlichen Rentenzahlungen zu erbringen.  

Für den Versicherten ist daher zu beachten:

Wenn das Stammrecht verjährt ist, bestehen auch keine Ansprüche mehr auf Zahlung von monatlicher Berufsunfähigkeitsrente. Um die Verjährung des Stammrechts nach einer Leistungsablehnung der Versicherung zu verhindern und die Rechte auf monatliche Rentenzahlung zu wahren, muss der Versicherte seine Ansprüche aus dem Versicherungsfall, innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren gerichtlich geltend machen. Zu laufen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. 


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