Betriebsbedingte Kündigung und Massenentlassung

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Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn die erforderliche Massenentlassungsanzeige fehlerhaft ist oder ganz fehlt.

Neue Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm

Wenn ein Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern davon 5 oder mehr Mitarbeiter wegen einer geplanten Betriebsschließung kündigt, ist eine Anzeige an die Agentur für Arbeit erforderlich, § 17 Kündigungsschutzgesetz.

Damit kann die Agentur für Arbeit rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung von Belastungen des Arbeitsmarktes ergreifen.

Zu diesem Zweck soll eine Konsultation des Betriebsrates erfolgen, bevor die Massenentlassungsanzeige erstellt wird und bevor die Kündigungen ausgesprochen werden.

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den gesamten Betrieb einstellen will.

Die Massenentlassunganzeige ist aber dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber keine Stellungnahme des Betriebsrates beifügt. 

Hat der Betriebsrat trotzt rechtzeitiger Information durch den Arbeitgeber keine Stellungnahme abgegeben, kann der Arbeitgeber diese Situation gegenüber der Agentur für Arbeit darlegen. Ein Bericht über den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat genügt dann. 

Die Massenentlassungsanzeige wird dann auch ohne Stellungnahme des Betriebsrates wirksam.

Das Fehlen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige bewirkt die Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung. Die Erklärung einer solchen Kündigung verstößt nämlich gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB.

Vergleiche dazu ausführlich LAG Hamm, Urteil vom 17.07.2021 - 16 Sa 1907/19


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Foto(s): Stefan Wolfgang Schuppa

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