Betriebsschließung aufgrund Corona-Pandemie – Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht, was tun?

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1. Warum zahlen viele Anbieter von Betriebsschließungsversicherungen nicht die volle Versicherungsleistung?

Obwohl derzeit viele Besitzer von Restaurants, Cafes und Gaststätten, aber auch von Vergnügungsstätten wie Clubs und Diskotheken durch die zwangsweise Schließung im Zuge der Corona-Pandemie hart getroffen werden, weigern sich viele Anbieter von Betriebsschließungsversicherungen, die volle Versicherungsleistung zu erbringen. Sie berufen sich darauf, eine Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie sei nicht versichert. Einige namhafte deutsche Versicherer, wie die Allianz, Haftpflichtkasse Darmstadt, Nürnberger Versicherung, Versicherungskammer Bayern (VKB), HDI oder Signal Iduna haben sich im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Bayerische Wirtschaftsministerium, dem Hotel- und Gaststättenverband Bayern (Dehoga) und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft im mittlerweile dazu bereit erklärt, zumindest 15 % der tatsächlich entstandenen Schäden im Sinne einer "Kompromisslösung" zu regulieren. 

2. Sind die Anbieter von Betriebsschließungsversicherungen zur Zahlung der vollen Versicherungsleistung verpflichtet? Wie sind die Erfolgsaussichten?

Nach meiner Bewertung: Vielfach ja! Warum beispielsweise die HDI und die Signal Iduna offenbar nicht dazu bereit sind, die volle Versicherungssumme zu leisten, ist nicht nachvollziehbar. Denn nach den uns vorliegenden Fassungen der Versicherungsbedingungen beider Versicherer besteht Versicherungsschutz für die aktuelle Pandemie. Dasselbe gilt für die uns vorliegenden Versicherungsbedingungen der Barmenia.

In erster Linie kommt es stets darauf an, wie die Klauseln des konkreten Versicherungsvertrages genau formuliert sind. Wörtlich findet sich ein Versicherungsschutz aufgrund des neuartigen Virus Sars-CoV2 naturgemäß zwar nicht in den Bedingungen, aber viele Verträge enthalten eine sehr allgemein gehaltene Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Im Übrigen gilt stets, dass jeder Vertrag auszulegen ist. Und ergeben sich aus dem Klauselwerk Unklarheiten, so geht dies zu Lasten des Klauselverwenders – also des Versicherers. Im Zweifel gilt nach der Rechtsprechung des BGH die versicherungsnehmerfreundliche Auslegung (vgl, auch meinen Rechtstipp "Betriebsschließung wegen Corona – ERGO muss zahlen!

Es können aber auch Umstände außerhalb der Versicherungsbedingungen hinzukommen, die entgegen dem Wortlaut der Bedingungen zur Leistungspflicht des Versicherers führen. Lesen Sie hierzu meinen Rechtstipp "Betriebsschließung wegen Corona – Versicherungskammer Bayern muss zahlen", insbesondere, wenn Sie bereits eine Abfindungsvereinbarung mit der VKB geschlossen haben, denn diese Abfindungsvergleiche sind nach meiner Einschätzung unwirksam.

Darüber hinaus hat bereits das LG Mannheim in einer Entscheidung vom 29.04.2020 deutlich gemacht, dass die Argumente, auf die wohl die meisten Versicherer eine Ablehnung hauptsächlich stützen, nicht tragfähig sind. Erfolgsaussichten bestehen daher in vielen Fällen. 

Ein unzutreffender Eindruck der Erfolgsaussichten wird aktuell jedoch von mancher Quelle erweckt, indem bespielweise die Ansicht geäußert wird, dass jedes Anknüpfen der Leistungspflicht an das IfSG in den Versicherungsbedingungen dazu führt, dass der Versicherer grundsätzlich leistungspflichtig ist (z.B. Versicherungsbote vom 16.04.2020) . So einfach ist es leider nicht. Diese Ansicht lässt sich nicht plausibel begründen, mag aber auf die Fehlinterpretation des Begriffs "namentlich" im IfSG zurückzuführen sein (Das Investment vom 27.05.2020), der keinesfalls im Sinne von "insbesondere" zu verstehen ist. Die "namentliche" Meldung gemäß IfSG beinhaltet vielmehr die namentliche Benennung der infizierten Person gegenüber dem Gesundheitsamt. Das Gegenstück dazu stellt die "nicht namentliche" Meldung dar, die anonymisiert erfolgt.

Ebenso wäre es unzutreffend, zu meinen, dass die Entscheidung des LG Mannheim allen Versicherungsnehmern einer Betriebsschließungsversicherung hilft, so wünschenswert dies auch wäre. Es kommt stets auf den Einzelfall an, und Sie sollten besser genau nachfragen, warum Ihnen Ihr Makler oder Anwalt empfiehlt, auf die Konfrontation mit dem Versicherer zu setzen, zumal, wenn Sie ein Kostenrisiko eingehen.

Es kann also nur jedem Betriebsinhaber empfohlen werden, seinen Versicherungsvertrag seriös überprüfen zu lassen. Dieser Ratschlag richtet sich dabei nicht allein an Gastronomen und Hoteliers, sondern an sämtliche Betriebe, die eine Betriebsschließungsversicherung besitzen und im Zuge der Corona-Pandemie auf staatliche Anordnung hin schließen mussten.

3. Was Sie in der Corona-Pandemie jetzt unbedingt tun sollten, wenn Sie eine Betriebsschließungsversicherung besitzen

Wenn Sie Ihren Betrieb wegen der Corona-Pandemie aufgrund staatlicher Anordnung schließen mussten und eine Betriebsschließungsversicherung besitzen, dann können Leistungsansprüche aus dieser Versicherung in Betracht kommen. Daher sollten Sie Ihren Versicherungsschutz von mir überprüfen lassen

Als Fachanwalt für Versicherungsrecht bin ich bundesweit auf Versicherungsnehmerseite tätig und biete im Bereich Betriebsschließungsversicherung Sonderkonditionen an, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht. 

Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung: https://tamm-law.de/kontakt/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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