BGH kippt Leistungsverweigerung einer Versicherung wegen Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG)

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Der BGH hat in einer aufsehenerregenden verbraucherfreundlichen Entscheidung vom 12.10.2011 entschieden, dass für Versicherungsfälle ab dem 1.1.2009 der Versicherer erst einmal die Vertragsanpassung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen an die neue Gesetzgebung zu beweisen hat - und zwar auch den Zugang der Anpassungserklärung (z.B. Einschreiben/Rückschein) - wenn er die Leistung wegen einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung kürzen will.

Hier gibt es zahlreiche vertraglich vereinbarte Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen, z.B. die Feststellungs-und Wartepflicht in der Kfz-Kasko, die Problematik des beheizten Hauses bei Frostschäden in der Gebäudeversicherung, alle Verpflichtungen zur Möglichkeit des Versicherers zur Schadensfeststellung, beim Einbruchdiebstahl die immer wieder problematische Stehlgutliste usw.

Auf jeden Fall hat der Versicherte eine gute Chance bei Leistungskürzungen durch den Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung zu rügen, dass der Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen der seit 1.1.2008 geltenden neuen Rechtslage nicht angepasst hat, bzw. der Versicherungsnehmer selbst das Anpassungsschreiben nicht erhalten hat.

Kann der Versicherer das nicht nachweisen, ist die Obliegenheitsverletzung sanktionslos.

Unangetastet von dieser Entscheidung bleiben die gesetzlichen Vorschriften zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und zur Gefahrerhöhung und deren Anzeigepflicht. Dies sind aber keine Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles, sondern gesetzliche Vorschriften, die auf jeden Fall gelten.

Sollte also der Versicherer eine Leistungskürzung wegen Obliegenheitsverletzung vornehmen, suchen Sie am besten einen Fachanwalt für Versicherungsrecht auf.


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