BGH: Rückforderung der Schenkung wegen groben Undanks bedarf einer Gesamtwürdigung

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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 13.11.2012 (Az. X ZR 80/11) deutlich gemacht, dass das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers anknüpft.

Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in einer nicht mehr hinzunehmenden Weise nicht genügt hat, bedarf einer Beurteilung aller relevanten Umstände. Anhaltspunkte dafür, was dem Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und der Durchführung bestimmt haben.

In dem streitgegenständlichen Fall hatte der Beklagte der Klägerin ein unentgeltliches unbefristetes Wohnrecht übertragen. Als sich die Parteien kennengelernt hatten, war die Klägerin, die in dem gerichtlichen Verfahren die Räumung und Herausgabe des Grundstücks von dem Beklagten einklagt, als Prostituierte tätig. Wie der Beklagte feststellen musste, war die Klägerin entgegen ihrem vor der Schenkung gegebenen Versprechen wieder als Prostituierte tätig gewesen und habe zudem ein ehewidriges Verhältnis unterhalten.

Die Schenkung selbst ist, wie auch der Bundesgerichtshof bestätigte, zunächst rechtswirksam zustande gekommen. Auch handelte es sich um keine ehebezogene Zuwendung. Allerdings stellte der Bundesgerichtshof fest, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ein grober Undank seitens des Beklagten dargelegt worden war, rechtsfehlerhaft aber nicht festgestellt wurde.

Nach § 530 BGB aber kann der Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat. So ist entscheidend, ob eine Verletzung der von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme erfolgt ist. Ein grober Undank liegt somit vor, wenn der Beschenkte den Erwartungen an eine von Dankbarkeit geprägte Rücksichtnahme nicht genügt.

Notwendig ist somit nicht nur eine objektiv festzustellende Verfehlung des Beschenkten, sondern darüber hinaus ist es auch erforderlich, dass die Verfehlung subjektiv Ausdruck einer Einstellung ist, die in einem erheblichen Maße die notwendige Dankbarkeit vermissen lässt. Die Entscheidung obliegt einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im Einzelfall. Anhaltspunkte sind insbesondere der Gegenstand und die Bedeutung der Schenkung, aber auch die näheren Umstände, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.

Die Wideraufnahme der Prostitution aber stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs einen solchen Undank dar, wenn bei Gesamtwürdigung der Umstände, die zu der Schenkung geführt haben, festzustellen ist, dass sich die Klägerin alsbald nach dem Abschluss des Schenkungsvertrages über das Versprechen, die Prostitution aufzugeben, hinwegsetzte und die Prostitution wieder aufnahm.

Das Verfahren wurde von dem Bundesgerichtshof zur Klärung weiterer Tatsachen- und Rechtsfragen an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die abschließende Entscheidung des OLG Rostock steht derzeit noch aus.

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Ihr Rechtsanwalt Jörg Schwede


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