BGH verurteilt VW zur Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Pkw

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Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Sachen „Schummeldiesel“!

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs äußerte sich heute zum aktuellen Urteil des BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 in Sachen „Dieselaffäre“.

Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, „dass VW dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB hafte“, so der BGH.

Das Verhalten der Beklagten sei im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. 

VW habe auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert gewesen sein sollen, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.

Damit sei davon auszugehen, „dass einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte.“

Ein solches Verhalten sei im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwerbe, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gelte auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handle.  

Das Berufungsgericht habe vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags seitens VW zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten seitens VW verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden sei. Zu Recht habe es dieses Verhalten der Beklagten zugerechnet (§ 31 BGB).  

Der Kläger sei veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten seitens VW eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liege sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten habe, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar gewesen sei. Er könne daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei müsse er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden dürfe, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde. 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): 

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 

§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): 

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“ 

Vorinstanzen: Landgericht Bad Kreuznach – Urteil vom 5. Oktober 2018 – 2 O 250/17 Karlsruhe, den 25. Mai 2020 

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