Bitcoin als Sacheinlage für eine GmbH

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1.

Die Sacheinlagefähigkeit von Bitcoin im Rahmen der Gründung einer GmbH dürfte grundsätzlich zu bejahen sein. Sacheinlagen können lediglich Gegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist (BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 121/02). Zudem ist der Gegenstand der Sacheinlage so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen, § 7 Abs. 3 GmbHG, was den Kreis der einlagefähigen Vermögensgegenstände einschränkt.

Im Rahmen der Gründung einer GmbH mit einer Sacheinlage wird nach § 5 Abs. 4 GmbHG die Vorlage eines ausführlichen Sachgründungsberichts zum Handelsregister verlangt.

Dabei muss eine Sacheinlage keine Sachqualität i.S.d. § 90 BGB aufweisen. Die Feststellbarkeit des wirtschaftlichen Werts erfordert jedenfalls die Bewertbarkeit der Sacheinlage, nicht hingegen deren Bilanzierungsfähigkeit.

Die Sacheinlage muss sich insoweit als funktionales Äquivalent zur Bareinlage darstellen. Der BFH hat Kryptowährungen als Wirtschaftsgut eingeordnet, denen nach maßgeblicher Verkehrsanschauung ein messbarer Wert innewohnt und die eine Verkehrsfähigkeit aufweisen, da sie im Tausch gegen Fiatgeld erworben werden können (BFH v. 14.2.2023 - IX R 3/22, AG 2023, 331).

Damit dürfte klargestellt sein, dass es sich bei Bitcoin um digitale Vermögenswerte handelt, die einen Marktwert haben und selbstständig übertragbar sind.


2.

Es ist jedoch ein Sachgründungsbericht erforderlich. Ein Sachgründungsbericht ist immer dann erforderlich, wenn eine GmbH gegründet  wird und sich für die Einbringung von Sacheinlagen entscheiden wird. Dieses Dokument, das vor der notariellen Beurkundung der Gründungsdokumente erstellt werden muss, legt detailliert die Art, den Wert und die Bewertungsmethode der Sacheinlagen dar. Es ist ein entscheidender Schritt, um die Gründungsphase der GmbH effizient und transparent zu gestalten und gehört zu den Unterlagen, die dem Notariat vorgelegt werden müssen.

Im Rahmen eines Sachwertgutachtens kann bei der Bewertung von Kryptowährungen (Bitcoin) wie bei volatilen Wertpapieren auf den gewichteten Durchschnittskurs (entsprechend § 33a Abs. 1 Nr. 1 AktG) abgestellt werden.

3.

Sacheinlagen sind vollständig zu erbringen. Die vollständige Leistung der Sacheinlage ist bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister zu erklären. Das Registergericht kann die Eintragung ablehnen, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Wert der Sacheinlagen nicht unerheblich hinter der zu gewährenden Leistung zurückbleibt. Das Registergericht wird einen Wertnachweis verlangen, um die Vollwertigkeit der Sacheinlage zu prüfen, wobei es im Ermessen des Registergerichts liegt zu entscheiden, welchen Nachweis es für ausreichend hält. Da Kryptowährungen äußerst volatil sind, kann es zwischen dem Zeitpunkt der Einbringung der Sacheinlage und dem maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister zu einem erheblichen Wertverfall der Kryptowährung kommen. Um das Risiko zu minimieren, dass das Registergericht die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ablehnt, empfiehlt es sich, in der Sacheinlagevereinbarung eine „Sicherheitsmarge“ vorzusehen.


4. Fazit

Geschürfte Bitcoins als Kryptowährungen stellen sich grundsätzlich als sacheinlagefähig dar. Die Sachgründung mittels Kryptowährung erfordert entweder die Einbindung eines externen Gründungsprüfers oder aber die Vorlage eines Sachwertgutachten.

Eine Anwendung nach. Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. b) MiCAR über einen regulierten Handelsplatz (sog. Kryptobörse) kommt nicht in Betracht. Insofern ist die Gründung mit Kryptowährungen als Sacheinlage aufwendig und kostenintensiv, zumal de facto immer mehr als das Mindestkapital wertmäßig in Kryptowährungen eingebracht werden sollte, um etwaige Wertschwankungen auszugleichen und die Eintragung im Handelsregister sicherzustellen. 




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