„Conti Beteiligungsfonds IX“: Das KapMuG-Verfahren startet: Wie Anleger hiervon profitieren können

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Mit Beschluss vom 28.05.2018 (Az: 5 Kap 1/18) hat das Oberlandesgericht München einen Musterkläger in Sachen „Conti Beteiligungsfonds IX“ bestimmt und somit das Kapitalanleger-Musterverfahren in Gang gesetzt. In dem Verfahren wird geprüft, ob der Verkaufsprospekt „Conti Beteiligungsfonds IX“ fehlerhaft ist und die Prospektverantwortlichen daher wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten haften. Sollte dies der Fall sein, stehen den geschädigten Anlegern dem Grunde nach Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche zu.

Um von diesem Kapitalanleger-Musterverfahren profitieren zu können, müssen geschädigte Anleger allerdings selbst aktiv werden. Hierbei müssen Anleger zwingend die Verjährungsfrist beachten: Ansprüche aus Prospekthaftung verjähren spätestens taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage (Hat ein Anleger seine Beitrittserklärung beispielsweise am 24.09.2008 unterzeichnet, so tritt die absolute Verjährung spätestens mit Ablauf des 24.09.2018 ein). 

Betroffenen Anlegern, die bislang keine Klage eingereicht haben, stehen im Zusammenhang mit dem Musterverfahren zwei Optionen zur Verfügung:

Um als Beteiligter unmittelbar an dem Verfahren teilnehmen zu können, müssen Betroffene zunächst eine eigene Klage einreichen. Der Individualrechtstreit wird sodann ausgesetzt und der klagende Anleger wird automatisch ein sog. Beigeladener. Dies ist selbstverständlich nur möglich, solange das Musterverfahren noch nicht beendet ist. 

Beigeladene im Musterfahren können – innerhalb gewisser Grenzen – selbst Prozesshandlungen vornehmen (lassen) und beispielsweise Verfahrensanträge stellen. Zudem wirkt die Entscheidung im Musterverfahren (Musterentscheid) für und gegen den Beigeladenen als Verfahrensbeteiligten unmittelbar. Auch im Falle der Beendigung des Musterverfahrens durch einen Vergleich kann der Anleger – bei entsprechendem Quorum aller Beigeladenen – hiervon unmittelbar profitieren. Allerdings muss der Beigeladene zunächst einmal selbst die Kosten seines Klageverfahrens tragen, um sodann in den Genuss seiner Beteiligtenstellung im Musterverfahren zu gelangen, welche ihm allerdings neben der oben dargestellten Bindungswirkung durchaus auch finanzielle Vorteile (z. B. keine Auslagenvorschuss für teure Sachverständigengutachten; im Falle eines Unterliegens der Kläger werden die Kosten des Musterverfahrens auf alle Kläger anteilig verteilt) bringen kann. 

Daneben haben Anleger die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung des Musterklägers (hier also bis ca. Mitte Dezember 2018) ihre Ansprüche durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zum Musterverfahren anmelden zu lassen. Mit der entsprechenden Anmeldung wird der Anleger zum sog. Anmelder und die Verjährung der angemeldeten Ansprüche wird zunächst gehemmt. 

Der Anmelder selbst profitiert – zunächst einmal – von deutlich geringeren Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren als in einem „normalen“ Klageverfahren und kann somit mit einem vergleichsweise geringen Kostenaufwand zunächst einmal den Ausgang des Musterverfahrens abwarten. Da dieses indes keine Bindungswirkung gegenüber dem Anmelder entfaltet, muss dieser bei positivem Ausgang des Musterverfahrens ggf. einen individuellen Rechtsstreit führen, der wiederum mit dem üblichen Prozesskostenrisiko behaftet ist.

Betroffene Anleger haben also die Qual der Wahl und können sich gerne im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung von uns beraten lassen. 

Die SCS Rechtsanwaltskanzlei vertritt bundesweit die Interessen geschädigter Anleger und hat ihren rechtlichen Fokus auf die Durchsetzung von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger sowie auf die Vertretung von Anlegergruppen gerichtet. Hierzu gehört selbstverständlich auch die Vertretung von Anlegern im Rahmen eines Musterverfahrens. Profitieren auch Sie von unseren jahrelangen Erfahrungen und unserer Expertise als Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht.


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