Corona-Entschädigung für Restaurants, Geschäfte, Sportstudios usw. – rechtzeitig einfordern!

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Die Corona-Krise trifft unzählige Firmen und Geschäfte hart. Die Umsätze sind teilweise über Nacht weggebrochen. Die Soforthilfemaßnahmen des Staates reichen meist nicht zum Überleben, Kredite müssen später zurückgezahlt werden. Von einer Kompensation der wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen und Selbständige kann nicht die Rede sein. Wer trägt nun die Verantwortung für die finanziellen Einbußen?

Keine Entschädigung nach dem IfSG für pauschale Betriebsverbote

Die notwendigen Schutzmaßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie stützen sich auf § 32 und § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Darauf basierend wurden Veranstaltungen und Ansammlungen untersagt, Kitas und Schulen geschlossen. Die Betriebsverbote werden ebenfalls auf § 28 IfSG gestützt. Aus dem Gesetzeswortlaut geht das jedoch nicht wörtlich hervor. Insbesondere ist darin keine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) und der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Grundgesetz) vorgesehen. Entsprechend sieht das IfSG auch keine Entschädigung für die Betriebe vor, die aufgrund einer landesrechtlichen Verfügung oder Verordnung vorübergehend komplett schließen mussten. Ob die betroffenen Betriebe aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage Anspruch auf eine Entschädigung haben, ist noch offen. Da es keinerlei Erfahrungswerte gibt, kann noch keine Prognose für Entschädigungsklagen gegen den Staat gegeben werden.

Die Verbote der Länder sind möglicherweise sogar rechtswidrig

Ob das Infektionsschutzgesetz Maßnahmen wie branchenweite Betriebsuntersagungen überhaupt vorsieht und erlaubt, ist noch nicht ganz klar. Die Gerichte werden das in Kürze prüfen müssen, denn viele Firmen und Selbständige haben bereits Klage erhoben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass einige Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verfassungswidrig waren. So sei es nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz vereinbar gewesen, dass bestimmte Betriebe abhängig von der Größe ihrer Verkaufsfläche nicht wieder öffnen durften. Die Verordnung wurde entsprechend geändert. Daran sieht man bereits, dass nicht jede Entscheidung der Länder derzeit rechtmäßig ist. Ob die Maßnahmen und Betriebsschließungen rechtswidrig oder rechtmäßig sind – die Betriebe könnten so oder so einen Anspruch auf Entschädigung haben. Denn es sind zwei Möglichkeiten denkbar.

Entschädigung für Infizierte und Eltern – aber nicht für Selbständige? 

Wir müssen erstmal davon ausgehen, dass die Betriebsverbote rechtmäßig waren und vom Infektionsschutzgesetz gedeckt sind. Dann werden diese Verbote zumindest aber nicht ausdrücklich im Gesetz genannt. Dagegen werden Kita- und Schulschließungen sowie Tätigkeitsverbote für Infizierte ausdrücklich als „Schutzmaßnahmen“ im IfSG aufgezählt. Entsprechend ist im IfSG für die betroffenen Infizierten und Eltern eine Entschädigung vorgesehen, wenn sie durch die Maßnahmen einen Verdienstausfall erlitten haben. Das gilt z. B. dann, wenn ein Elternteil nicht arbeiten gehen konnte, weil er zur Kinderbetreuung zuhause bleiben musste. Das heißt im Ergebnis, dass Infizierte und Eltern eine Entschädigung erhalten. Für Selbständige, die wegen eines Betriebsverbots einen Verdienstausfall erlitten haben, ist dagegen keine Kompensation vorgesehen. Ob der Gesetzgeber das so wirklich wollte?

Entschädigung „analog“ auch bei einem Betriebsverbot!

Hier handelt es sich wohl um eine sogenannte „planwidrige Regelungslücke“. Denn wenn pauschale Betriebsverbote nach dem IfSG rechtmäßig sind, müsste es auch für diese Betroffenen eine Entschädigung geben. Der Gesetzgeber konnte bei Entstehung des IfSG möglicherweise noch nicht absehen, dass auch Betriebsverbote als „Schutzmaßnahmen“ in Frage kommen. Analog zu der Entschädigung für Infizierte und Eltern müsste also eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls auch für Betreiber von Restaurants, Hotels, Fitnessstudios, Sporthallen, Bars, Clubs, Fortbildungsstätten etc. in Frage kommen.

Was ist, wenn das Betriebsverbot rechtswidrig war?

Die Gerichte könnten auch zu dem Ergebnis kommen, dass die Betriebsschließungen und -verbote rechtswidrig waren, weil die Länder dazu keine Ermächtigung hatten. Dann könnte der Staat für einen „enteignungsgleichen Eingriff“ haften, weil die Maßnahmen rechtswidrig waren und zu einer besonderen Beeinträchtigung bestimmter Betriebe geführt haben, die anderen Betrieben nicht zugemutet wurde. Dahinter steht der Gedanke der „Aufopferung“. Niemand soll ein „Sonderopfer“ erbringen müssen, weil der Staat eine rechtswidrige Maßnahme getroffen hat. Soweit die Theorie. In der Praxis werden die Gerichte nicht nur die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Verbote betrachten. Es wird auch zentral um die Frage gehen, ob und wie eine Kompensation überhaupt möglich ist. Schließlich sind nicht nur einzelne Betriebe, sondern ganze Branchen betroffen. Es geht also um eine unvorstellbare Schadenssumme.  

Mein Rat als Anwalt für Verwaltungsrecht: 

Wenn Sie von einem Betriebsverbot betroffen sind, sollten Sie einen Entschädigungsantrag stellen. Das Formular finden Sie hier: https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rof/b5/55.2/rof_55.2-029/index;jsessionid=80F0DCCBBD5276D236AFE8E89FED46FE.IF2?download=pdf

Dieser Antrag richtet sich an Personen, die von einem Tätigkeitsverbot betroffen sind. Damit ist an sich nicht das „Betriebsverbot“ gemeint. Dennoch sollte zunächst dieser Antrag gestellt werden – und zwar innerhalb von drei Monaten nach Verbot des Betriebes. Bitte unbedingt die Frist einhalten.

Im Moment ist davon auszugehen, dass die Anträge wahrscheinlich abgelehnt werden. Dann besteht anschließend die Möglichkeit, Klage zu erheben. Gerne unterstütze ich Sie bei der Antragstellung und bei der Durchsetzung Ihrer Entschädigung gegenüber den Behörden und vor Gericht.

Kontaktieren Sie mich einfach und unkompliziert über einen Kanal Ihrer Wahl, ob per Mail, telefonisch, oder per Post.


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