Corona-Krise: Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht! Unser Tipp!

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Immer gut, wenn man gegen alles versichert ist – auch für so unwahrscheinliche Fälle wie eine Pandemie. So dachten viele Unternehmen in Handel und Gewerbe haben eine sog. Betriebsschließungsversicherung (BSV) abgeschlossen. Doch jetzt – wo die Corona-Pandemie Realität ist – gibt es Probleme. Einige Versicherungen lehnen eine Deckung bei Betriebsschließungen wegen Corona ab und wollen nicht zahlen.

Betriebsschließungsversicherung, was ist das?

Die Betriebsschließungsversicherung ist eine sog. Ertragsausfallversicherung, die Unterbrechungen des Betriebes finanziell absichern soll. Schließlich laufen dann Kosten wie etwa für Miete und Personal weiter, Umsätze und Erträge brechen aber ein.

Diese Versicherung greift auch dann, wenn der Betrieb aus Gründen des Infektionsschutzes unterbrochen werden muss. In den Versicherungsbedingungen ist häufig vereinbart, dass ein Betrieb von der zuständigen Behörde geschlossen worden sein muss. Versichert sind regelmäßig Tagessätze für die die laufenden Betriebskosten und – in gewissem Umfang – entgangene Gewinne.

Versicherer lehnen ab

Dass einige Versicherung jetzt nach Auswegen suchen, verwundert daher nicht, wenn man bedenkt, dass es für sie wohl um Summen im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich geht.

Begründet werden solche Ablehnungen etwa damit, dass Corona ein neuartiges Virus sei, das es bei Abschluss der Police noch nicht gab und Schäden dadurch nicht versichert seien.

Aber: Dass der Coronavirus in den Versicherungsbedingen nicht ausdrücklich genannt ist, dürfte für dem Versicherungsschutz in vielen Fällen unschädlich sein. Schließlich beziehen sich viele Bedingungen ausdrücklich auf das Infektionsschutzgesetz, und seit Anfang Februar 2020 ist auch COVID-19 nach dem Gesetz meldepflichtig. Außerdem spricht viel dafür, dass die vorher im Gesetz genannten Krankheiten nur beispielhaft und nicht abschließend gemeint sind.

Zudem müssen Versicherungsbedingungen klar und deutlich formuliert sein, sonst können sie unwirksam sein. Intransparente Ausschlussklauseln wurden in der Vergangenheit daher schon häufig von den Gerichten gekippt.

Oder die Versicherung lehnt ab, weil der Betrieb durch die allgemeinen Corona-Maßnahmen der Länder nur „vorsorglich“ und gar nicht wegen konkrete Corona-Infektionen geschlossen worden sei. Die Versicherungsbedingungen dürften aber häufig so formuliert bzw. zu verstehen sein, dass auch solchen allgemeine Anordnungen eben auch zur Schließung der einzelnen Betriebe „wegen Corona“ führen und damit auch versichert sind.

Auch Schadensersatz möglich

Der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga zufolge sind Anfang 2020 Betriebsschließungspolicen sogar extra mit Verweis auf Corona vertrieben worden. Dann haben betroffene Kunden auch gute Chancen auf Schadensersatz, wenn dieses Risiko nun tatsächlich nicht versichert sein sollte.

Nicht entmutigen lassen

Betroffene Unternehmen sollten sich daher von einer ablehnenden Haltung ihres Versicherers nicht gleich entmutigen lassen. Man sollte sich die Versicherungsbedingungen genau anschauen, ob Schäden wegen Corona da wirklich wirksam ausgeschlossen sind.

Freiwillige Sonderleistung akzeptieren? 

Vorsicht auch vor angeblich großzügigen Angeboten von Versicherern, etwa 10 % bis 15 % der vereinbarten Tagessätze als freiwillige Sonderleistung zu leisten. Hier sollte man darauf aufpasst, dass man dabei nicht etwa auf den Rest seiner eigentlichen Ansprüche verzichtet und diese später nicht mehr geltend machen kann.

Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien. Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus.



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