Corona-Soforthilfen: Strafbarkeitsrisiken, Verteidigungsansätze und Handlungsempfehlung

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Wer Corona-Soforthilfe beantragt, setzt sich auch ohne aktiv betrügen zu wollen einem nicht unerheblichen Strafbarkeitsrisiko aus.

Denn auch Leichtfertigkeit bei der Antragstellung reicht für eine Strafbarkeit aus.

1. Welches Verhalten ist strafbar?

Strafbar ist zunächst, wenn bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden.

Problematisch ist dabei insbesondere eine unrichtige oder unvollständige Angabe über die existenzgefährdende Wirtschaftslage. Denn hierfür ist eine Zukunftsprognose erforderlich. Ob eine solche aufgrund der erheblichen Dynamik der Gesamtsituation überhaupt möglich ist, darf bereits bezweifelt werden. Dies erhöht zum einen die Gefahr für einen Strafbarkeitsvorwurf, wirft aber gleichzeitig auch die Frage auf, ob regelkonformes Verhalten faktisch überhaupt möglich ist.

Hier bieten sich spannende Verteidigungsansätze.

Strafbar ist auch eine zweckwidrige Verwendung erlangter Subventionen. Der Zweck der Corona-Soforthilfen liegt darin kurzfristig Liquiditätsengpässe im Unternehmen zu kompensieren. Gewinne oder Privatausgaben dürfen nicht von der Hilfe aufgestockt werden.

Daneben ist auch das Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen strafbar.

2. Problem: Leichtfertigkeit!

Das Tückische am Straftatbestand des Subventionsbetrugs ist, dass dieser bereits bei einer leichtfertigen Begehung erfüllt ist. Es reicht also aus, wenn ein Antragsteller die erforderliche Sorgfalt bei der Antragstellung in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass auch immer die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse zu berücksichtigen sind. Auch hier bieten sich gute Verteidigungsansätze.

3. Keine Auszahlung erforderlich!

Tückisch ist weiter, dass es für den Vorwurf des Subventionsbetruges gar nicht mal zu einer Auszahlung der Corona-Hilfe gekommen sein muss.

4. Aber: tätige Reue möglich

Allerdings: Wegen Subventionsbetrugs wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird (sog. „tätige Reue“ gem. § 264 Abs. 5 StGB). Sogar wenn die Subvention ohne das Zutun des Antragstellers nicht gewährt wird, kann durch freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, das Gewähren der Subvention zu verhindern, die Straflosigkeit das Ergebnis sein.

Auch hier bieten sich gute Verteidigungsansätze.

5. Handlungsempfehlung

Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie bei der Antragstellung sorgfältig genug waren, kontaktieren Sie uns.

Wir können beurteilen, ob die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens wegen Subventionsbetrugs besteht und ob eventuell eine Selbstanzeige Sinn macht, um einer Strafbarkeit durch tätige Reue zu entgehen.

Sollte bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sein, kontaktieren Sie uns bestenfalls, bevor Sie irgendwelche Angaben zur Sache machen. Es bieten sich einige gute Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs, die durch unbedachte Äußerungen aber leicht zunichte gemacht werden können.

Ihr Ansprechpartner im Strafrecht

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Sebastian Baur, BRINK & PARTNER, Flensburg

Foto(s): Julius Demand

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