Das Einreichen einer Unfallanzeige reicht nicht zur Geltendmachung einer Invalidität in der privaten Unfallversicherung

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Im Rahmen der privaten Unfallversicherung hat der verunfallte Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen zwingende Ausschlussfristen zu beachten, die sich aus den Versicherungsbedingungen ergeben. So muss die unfallbedingte Invalidität innerhalb einer bestimmten Frist eingetreten sein und innerhalb einer weiteren Frist ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Die Zeiträume dieser Frist unterscheiden sich in den einzelnen Bedingungen.

Aus unserer Praxiserfahrung zeigt sich, dass der zwingende Charakter dieser sogenannten Ausschlussfristen den meisten Versicherungsnehmern gar nicht bewusst ist. Das Versäumen dieser Fristen führt nämlich zum Verlust des Anspruchs auf die Invaliditätsleistung. Der Versicherer soll nach einem Unfall in angemessener Zeit Rechtssicherheit erlangen, nicht mehr unfallbedingt in Anspruch genommen zu werden.

Ein weit verbreiteter Irrglaube besteht darin, dass die Anzeige des Unfalls die o.g. Fristen wahrt. Dies ist nicht zutreffend und wurde nun auch gerichtlich entschieden. Mit Urteil vom 20.11.2013 – Az.: 7 U 176/11 – stellte das OLG Frankfurt fest, dass das bloße Einreichen einer Unfallanzeige zur Geltendmachung der Invalidität nicht ausreicht. Zudem wurde klargestellt, dass das Versäumnis dieser Frist nur in ganz wenigen Fällen entschuldigt werden kann. Umstände, die sich im persönlichen Lebensbereich des VN abspielen, sind grundsätzlich nicht geeignet, als Exkulpationsnachweis für eine verspätete Geltendmachung der Invalidität zu dienen. Auch ein schlichtes Vergessen reicht nicht aus.

Wenn Sie sich hinsichtlich der notwendigen Form der Geltendmachung der Invalidität unsicher sind, überlassen Sie diese lieber einem entsprechend spezialisierten Fachanwalt für Versicherungsrecht und/oder Medizinrecht.

Wir bieten Ihnen fachanwaltliche Beratung in allen Fragen der privaten Unfallversicherung. Falls Sie Fragen zu dem Rechtsgebiet Versicherungsrecht haben, stehen Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht Oliver Ostheim und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht Oliver Klaus zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

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