Datenschutz für Webseitenbetreiber

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Rechtstipp für Betreiber von Webseiten

Datenschutz: Was müssen Webseitenbetreiber beachten?

- Internetauftritt: Abmahnungen und Bußgelder vermeiden! -

Webseitenbetreiber sind zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutz-Vorschriften verpflichtet. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und hohe Bußgelder.

Das komplexe Datenschutzrecht unterliegt einem stetigen Wandel. Wer eine Internetseite betreibt, der muss sich daher regelmäßig einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen des Datenschutzrechts verschaffen.

Wegen der Komplexität der Rechtsmaterie ist Webseiten-Betreibern eine gründliche Rechtsberatung durch einen erfahrenen Fachanwalt zu empfehlen.

Ich verfüge als
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz über eine umfangreiche Expertise im Datenschutzrecht und im Internetrecht. Als fachkundige Rechtsanwältin berate ich Webseitenbetreiber im gesamten Bundesgebiet bei der rechtskonformen Ausgestaltung ihrer Internetpräsenzen.

Rechtsnormen, die von Webseitenbetreibern beachtet werden müssen

Zu den wichtigsten Datenschutzvorschriften, die von Webseitenbetreiber zu beachten sind, gehören die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Datenschutz-Grundverordnung: Schutz personenbezogener Daten: 

Die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung dient dem Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen.

Die Regeln der DSGVO gelten bei Verarbeitung personenbezogener Daten - unabhängig davon, ob die Verarbeitung automatisiert oder nicht automatisiert erfolgt.

Internetseiten unterliegen den Vorschriften der DSGVO, weil beim Betrieb einer Webseite regelmäßig personenbezogene Daten (wie zum Beispiel IP-Adressen) verarbeitet werden.


Datenschutzgrundsätze gemäß DSGVO

Artikel 5 der DSGVO legt die wichtigsten Grundsätze fest, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten sind.


Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur erfolgen

- rechtmäßig und transparent,

- für eindeutige und legitime Zwecke (Zweckbindung),

- unter Beschränkung auf das unbedingt erforderlich Maß (Datenminimierung),

- sachlich richtig und auf dem neuesten Stand (Richtigkeit),

- unter zeitlich begrenzter Speicherung (Speicher-Begrenzung auf den Zeitraum, für den es gemäß dem Speicherzweck erforderlich ist; Recht auf Vergessenwerden) und

- so, dass Datensicherheit gewährleistet ist.

(Artikel 5 DSGVO)


Im Datenschutzrecht (auch gemäß DSGVO) gilt ein Datenverarbeitungs-Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden

es sei denn, es liegt eine der in Artikel 6 DSGVO genannten Voraussetzungen vor, insbesondere:

eine Einwilligung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person,

Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder einer rechtlichen Verpflichtung zum Schutz lebenswichtiger Interessen oder

Wahrung bestimmter berechtigter Interessen

Wer personenbezogene Daten erheben will, der muss die von der Datenverarbeitung betroffene Person umfassend informieren (Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO).


Das neue Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

Als Webseitenbetreiber müssen Sie außerdem die Verschriften des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) beachten, das Anfang Dezember 2021 in Kraft trat.


Das TTDSG soll die Privatsphäre im digitalen Bereich schützen und für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sorgen.


Das TTDSG umfasst Regelungen zum Datenschutz bei Telemedien und in der Telekommunikation. Bisher bestehende Rechtsvorschriften wurden an die DSGVO und an die sogenannte ePrivacy-Richtlinie der Europäischen Union („Cookie-Richtlinie“) angepasst.


Gerade die Vorschriften zum Umgang mit Cookies sind in aller Regel für Webseitenbetreiber relevant.

Wichtig:
 Der Schutzbereich des TTDSG reicht deutlich weiter als derjenige der DSVGO.

Geschützt sind nach dem TTDSG sowohl personenbezogene als auch nicht personenbezogene Daten und sowohl natürliche als auch juristische Personen

Bußgeld- und Strafvorschriften bei Verstößen gegen DGSVO und TTDSG

Webseitenbetreiber sollten die Vorschriften von DSGVO und TTSG genauestens einhalten, um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden.

Verstöße gegen Vorschriften der DSGVO können mit Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro (oder von bis zu 4 Prozent des Vorjahres-Umsatzes) geahndet werden.

Bei Verletzung des TTDSG drohen Geldbußen von bis zu 300.000 Euro,  bei bestimmten Verstößen sogar eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Wichtiger Hinweis

Die Bußgeld- und Strafandrohungen nach DSGVO und TTDSG stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die Datenschutzaufsichtsbehörde kann also zugleich Sanktionen nach beiden Gesetzen verhängen.


Fazit für Webseitenbetreiber: Datenschutz beachten und fachkundig beraten lassen!

Als Webseitenbetreiber müssen Sie die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorschriften sicherstellen, um Abmahnungen, Geldbußen und Strafsanktionen zu vermeiden.

Angesichts der Komplexität und der laufenden Weiterentwicklung des Datenschutzrechts empfehle ich allen Betreibern von Internetseiten dringend eine sorgfältige Rechtsberatung durch einen im Datenschutzrecht versierten Fachanwalt. 

Hinweis:

Dieser Rechtstipp ersetzt nicht eine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.






Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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