Der Führerschein auf Probe, was geschieht bei einem Verkehrsverstoß in der Probezeit?

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Die Probezeit dauert vom Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins zwei Jahre, vorausgesetzt, man begeht in dieser Zeit keine gröberen Verkehrsverstöße. Dann kann sich die Probezeit auf bis zu vier Jahre verlängern.

Was bei Verkehrsverstößen droht:

Die Sanktion hängt von der Art und Schwere des Vergehens ab. Begeht man ein Vergehen, für das es nach dem Bußgeldkatalog mindestens einen Punkt in Flensburg gibt, wirkt sich dies unter Umständen direkt auf den Führerschein aus.

Es wird zwischen schwerwiegenden (Gruppe A) und weniger schwerwiegenden (Gruppe B) unterschieden.

Zu den A-Verstößen zählen u.a. Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Körperverletzung, Trunkenheit oder Drogenkonsum im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Überholen trotz Überholverbotes, zu geringer Abstand zum nächsten Fahrzeug, Überfahren einer roten Ampel in der Probezeit und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h.

Hierzu ein Beispiel: Begeht ein Autofahrer eine Geschwindigkeitsübertretung von über 20 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, muss er zwar eine Geldbuße zahlen und bekommt einen Punkt im Fahreignungsregister. Doch erst bei mehr als 41 km/h droht ein Fahrverbot.

Wer aber innerhalb der Probezeit 21 km/h zu schnell fährt, muss mit der Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre rechnen und zudem an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Zu den B-Verstößen zählt u.a. Kennzeichenmissbrauch, Parken auf Straßen ohne Parkerlaubnis, Benutzung des Mobiltelefons am Steuer, Fahren mit abgefahrenen Reifen und die Gefährdung von Fußgängern oder Radfahrern.

Wer solch einen B-Verstoß begeht, muss zumindest keine direkten Auswirkungen auf seinen Führerschein fürchten. Erst bei der zweiten Zuwiderhandlung dieser Gruppe, muss ebenfalls mit Auswirkungen auf den Führerschein in der Probezeit gerechnet werden.

Wer demnach einen A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße) begangen hat und bei dem sich die Probezeit verlängert hat, bekommt weiteren Ärger, wenn er in dieser Verlängerung erneut einen A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße) begeht. Dann folgen eine Verwarnung sowie die Aufforderung, freiwillig innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Untersuchung teilzunehmen. Solange wird die Fahrerlaubnis für drei Monate entzogen. Zudem bleiben die mit dem Verstoß einhergehenden obligatorischen Punkte in Flensburg und eine Geldbuße davon unberührt.

Insgesamt sind A- oder zwei B-Verstöße auch eine kostspielige Angelegenheit, da Aufbauseminare oder auch die verkehrs-psychologische Untersuchung mehrere hundert Euro kosten

Sonderfall: Null-Promille-Grenze für Fahranfänger

Besonders streng ist ferner die Regel für Fahranfänger bei Alkoholkonsum. Kein Autofahrer sollte alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen, wer aber in der Probezeit gegen die Null-Promille-Grenze verstößt, muss mit einem Bußgeld nach dem Regelsatz von 250 Euro rechnen und je nach Alkoholisierung mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister. Außerdem wird auch in diesem Fall ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich.

Was Ihnen bei einem relevanten Verkehrsverstoß in der Probezeit zu raten ist:

Bei einem Verstoß, welcher ein Bußgeld von mindestens 60 € und damit eine Eintragung ins Fahreignungsregister nach sich zieht, wird es demnach für den Fahranfänger in der Probezeit kritisch. Zur Vermeidung einer empfindlichen Sanktion wäre in jedem Fall zu prüfen, ob der Verstoß tatsächlich begangen wurde und notfalls die Behörde oder das Gericht davon zu überzeugen, dass ein Bußgeld von weniger als 60 € und damit abweichend vom Bußgeldkatalog gerechtfertigt ist. Dann kommt es nicht zu einer Eintragung und der Verstoß bleibt ohne Folgen für die Probezeit.

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