Der wiederbelebte Widerrufsjoker: Widerruf Autokreditvertrag nun (doch wieder) möglich – EuGH stärkt Verbraucherrecht

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Mit einem Sensationsurteil hat der Europäische Gerichtshof am 09.09.2021 entgegen der Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichtshofs entschieden, dass das Fehlen bzw. die nicht transparente Darstellung von bestimmten Pflichtangaben den Verbraucher dazu berechtigt auch noch Jahre nach Vertragsabschluss den Autofinanzierungsvertrag widerrufen zu können. Neben der Frage, welche Pflichtangaben wesentlicher Bestandteil eines Autokreditvertrages gegenüber Verbrauchern sein müssen, kam es immer wieder zu Streit über die Frage, in welcher Form und wie diese Pflichtangaben konkret dem Verbraucher dargelegt werden müssen. Aufgrund einer sogenannten Vorlageanfrage des Landgerichts Ravensburg hatte der Europäische Gerichtshof darüber zu entscheiden, welche Anforderungen in den jeweiligen Kreditverträgen an die Informationen über die Höhe des Verzugszinses, der Möglichkeit für Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sowie die Darstellung der Berechnung der im Kündigungsfalle zu leistenden Vorfälligkeitsentschädigung zu stellen sind.

Der Europäische Gerichtshof hat insofern in seinem bahnbrechenden Urteil vom 09.09.2021 die bisherige Rechtsprechungspraxis des BGH korrigiert, die dadurch geprägt war, dass der zuständige Bankensenat des Bundesgerichtshofs grundsätzlich äußerst bankenfreundlich, und damit ursprünglich verbraucherfeindlich, geurteilt hatte. Insbesondere hatte der Bundesgerichtshof davon abgesehen diese Fragen selbst dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, sodass sich das Vorgehen des Landgerichts Ravensburg als positiver Schritt im Sinne des Verbraucherrechtes zu beurteilen lässt.

  1. Welche mangelnden Pflichtangaben führen laut dem Urteil des europäischen Gerichtshofs zur Möglichkeit des Widerrufs?

Das Gesetz sieht bei der Vereinbarung von Verbraucherkrediten grundsätzlich das Erfordernis bestimmter Pflichtangaben vor. Unstreitig war grundsätzlich, dass das Fehlen dieser Pflichtangaben, die das Gesetz selber vorsieht, bei vielen Autokreditverträgen von Banken sich auf das Widerrufsrecht auswirkt. So sieht das EGBGB beispielsweise in Art. 247 EGBGB zahlreiche Pflichtangaben vor, die durch die Banken in ihren Verträgen eingehalten werden müssen.

Werden diese Pflichtangaben nicht eingehalten oder korrekt umgesetzt, besteht die automatische Rechtsfolge darin, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Dies bedeutet wiederum, dass selbst im Falle einer korrekt erteilten Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht seitens des Verbrauchers weiter auszuüben ist.

Aufgrund des aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofs bietet sich daher an, sich die Verträge hinsichtlich der fehlenden Pflichtangaben genau anzuschauen. Gegenstand der Entscheidung des Urteiles des Bundesgerichtshofs waren hierbei Verträge der Volkswagenbank GmbH sowie der BMW-Bank GmbH.

Hierbei waren folgende Fehler Gegenstand der rechtlichen Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs:

  1. Korrekte Angabe des Verzugszinses

Korrekt angegeben werden muss der jeweils geltende Verzugszinssatz in Form eines konkret genannten Prozentsatzes. Insoweit hatte der Bundesgerichtshof stets bisher die Auffassung vertreten, dass weder die Angabe eines konkreten Verzugszinses erforderlich sei, noch eine genaue Darstellung der Berechnungsformel.

Der europäische Gerichtshof hat nunmehr festgestellt, dass es der Angabe eines konkreten Prozentsatzes bedarf und auch diejenigen Automatismen genau zu beschreiben sind, welche eine Anpassung nach sich ziehen. Der EuGH hat hierbei betont, dass es vor allen Dingen auf die Transparenz und die Verständlichkeit für den Verbraucher ankommt.

  1. Korrekte Angabe zur Vorfälligkeitsentschädigung

Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verlangt, dass im Falle einer Kündigung des Vertrages oder einem anderen Auflösungsgrund die Angaben zur sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung Transparenz und konkret erfolgen müssen. Vielfach findet man hier in den Verträgen Formulierungen dahingehen, dass nach dem durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien entsprechende Abrechnungen erfolgen sollen.

Auch dieser Auffassung, die im Wesentlichen vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, hat der Europäische Gerichtshof eine Absage erteilt. Auch hier Bedarf es einer Darlegung in der Form, dass ein durchschnittlicher Verbraucher diese Anhand der Angaben selber bestimmen kann.

  1. Konkrete Nennung von Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren

Auch hier bedarf es einer konkreten und für den Verbraucher verständlichen Belehrung. Der EuGH stellt hierbei ausdrücklich fest, dass etwaige Verweise, beispielsweise auf Internetseiten oder andere Quellen nicht ausreichend sei.

Welche Rechtsfolgen hat das Urteil für Sie als Verbraucher?

Wie wir aus zahlreichen uns bereits in der Vergangenheit vorgelegten Autokreditverträgen wissen, dürften nach unseren Einschätzungen ca. 90 % der uns vorgelegten Autokreditverträge diesen Vorgaben gerade nicht entsprechen. Dies bedeutet für Sie, dass Ihnen die Möglichkeit zusteht, diesen vertrag zu widerrufen. Die Rechtsfolge besteht sodann vereinfacht gesprochen darin, dass Sie im Falle des erfolgreichen Widerrufs folgende Ansprüche daraus herleiten können:

  • Sie erhalten alle gezahlten Raten zurück (gegen Rückgabe des Autos);
  • Rückzahlung einer ggf. gezahlten Anzahlung;
  • Verzinsung der geleisteten Raten sowie der Anzahlung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Ob Sie hier ggf. auch für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zahlen müssen, hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung nicht beurteilt. Jedoch divergiert auch hier die Rechtsprechung. Selbst im Falle der Zahlung einer Nutzungsentschädigung dürfte sich in den meisten Fällen ein Widerruf lohnen, so dass Sie am Ende entweder umsonst oder zumindest sehr günstig Auto gefahren sind.

Neben den genannten Fehlern, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 zugrunde lagen, sind auch zahlreiche weitere Fehler denkbar, die einen Widerruf auslösen könnten.

  1. Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Aufgrund unserer Erfahrung mit dem Widerrufsrecht, sowie insbesondere dem Umstand, dass wir bereits zahlreiche Mandanten in Konstellationen dieser Art vertreten haben, bieten wir Ihnen folgende Leistungen an:

Sie senden uns Ihren Autofinanzierungsvertrag unverbindlich und für Sie kostenlos gern vorab per E-Mail an razu;

  • Wir prüfen für Sie unverbindlich, ob Ihr Vertrag widerrufbar ist;
  • Wir melden uns bei Ihnen unmittelbar telefonisch zurück und besprechen mit Ihnen ein mögliches Vorgehen;
  • Unsere Ersteinschätzung ist hierbei für Sie kostenlos und unverbindlich.

Wenn bei Ihnen eine Rechtsschutzversicherung, ggf. insbesondere eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vorliegt, übernimmt diese häufig die Kosten. Die Anfrage übernehmen wir ebenfalls gern für Sie. Senden Sie uns daher gern Ihren Autofinanzierungsvertrag unverbindlich an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Wir rufen Sie so schnell wie möglich zurück.

Im nachfolgenden sehen Sie noch ein Video, welches im letzten Jahr bereits entstanden ist. Gegenstand des Videos war hierbei die Entscheidung des EUGH aus dem letzten Jahr, bei der der BGH dieser Aufassung eine Absage erteilt hat. Dies sieht nach dem aktuellen Urteil jetzt anders aus. Hierbei erklärt Herr Rechtsanwalt Jan Heidicker einmal exakt die Rechtsfolgen, die bei einem grundsätzlichen Widerruf eines Autokreditvertrages eintreten, und welche Konsequenzen dies für Sie hat. Diese Voraussetzungen gelten natürlich auch jetzt. In Kürze wird im Übrigen ein neues Video erscheinen, in dem sodann auf die aktuelle Rechtslage eingegangen wird.


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