Die Abgeltung von Urlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses

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Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann ein noch bestehender Urlaubsanspruch nicht mehr durch Freistellung erfüllt werden. Der offene Resturlaub ist daher abzugelten. Eine Auszahlung des Urlaubs ist nur bei beendetem, nicht jedoch in einem laufenden Arbeitsverhältnis zulässig.

Zwischen den Arbeitsvertragsparteien ist oftmals streitig, in welcher Höhe eine Urlaubsabgeltung gezahlt werden muss. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Urlaubsanspruch der bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Resturlaub bestanden hat und bei Fortsetzung des Arbeitsvertrags in natura hätte gewährt werden können, in Geld abzugelten ist.

Probleme wirft oftmals die Frage auf, ob bei unterjährigem Ausscheiden der volle oder nur ein anteiliger Urlaubsanspruch besteht.

In § 5 Bundesurlaubsgesetz sind die Fälle, in denen nur anteiliger Urlaub gewährt werden muss, abschließend geregelt. Nach Absatz 1c erhält der Arbeitnehmer, wenn er nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Somit erhält ein zum 31. Mai ausscheidender Mitarbeiter 5/12 seines vollen Jahresurlaubsanspruchs.

Eine Regelung, wonach auch bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte der Urlaub trotz Erfüllung der Wartezeit reduziert würde, ist im Gesetz nicht existent. Entgegen weit verbreiteter Meinung erhält daher ein im Juli oder später ausscheidender Mitarbeiter nicht lediglich Abgeltung für einen zeitanteiligen Urlaubsanspruch, sondern den vollen Jahresurlaub.

Eine oftmals anzutreffende vertragliche Regelung, wonach dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zusteht, ist wegen des Verstoßes gegen das Bundesurlaubsgesetz unwirksam.

Wirksam wäre hingegen eine Regelung, wonach ein vertraglicher Zusatzurlaub lediglich zeitanteilig, der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub jedoch voll gewährt wird. Dies muss jedoch ausdrücklich vereinbart sein.

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Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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