Die Auffang-Krankenversicherung gem. § 5 I Nr. 13 SGB V

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Krankenversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen, derer man im täglichen Leben zwingend bedarf. Kaum jemand könnte es sich leisten, ärztliche und zahnärztliche Behandlungskosten vollständig aus der eigenen Tasche zu bezahlen. Daher zählt die Krankenversicherung auch sinnvollerweise zu den gesetzlichen Pflichtversicherungen. Pflichtversichert kraft Gesetzes sind etwa Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Landwirte, Künstler, Publizisten oder Bezieher von Arbeitslosengeld I und II.

Gerade in der letztgenannten Personengruppe - Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) - gibt es aber immer wieder Unsicherheiten, was mit dem Krankenversicherungsschutz passiert, wenn der Bezug von Leistungen nach dem SGB II, aus welchem Grunde auch immer, endet. Aber auch in anderen Bevölkerungsgruppen kann sich dieselbe Frage stellen, beispielsweise wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und Arbeitslosengeld über längere Zeit nicht bewilligt wird.

In solchen Fällen hilft die sogenannte Auffang-Krankenversicherung (§ 5 I Nr. 13 SGB V) jedoch den Betroffenen regelmäßig dabei, den Krankenversicherungsschutz nicht zu verlieren, sondern weiterhin im Krankheitsfall abgesichert zu sein. Besteht eine Lücke im Versicherungsschutz, greift oftmals § 5 I Nr. 13 SGB V. Betroffene werden danach weiterhin pflichtversichert. Die nach § 5 I Nr. 13 SGB V auffangweise versicherten Personen haben allerdings die Beiträge selbst zu tragen, die Auffang-Krankenversicherung ist nicht kostenlos. Solange der Betroffene bedürftig ist, besteht jedoch voller Versicherungsschutz, auch wenn die Beiträge vom Versicherten nicht oder nicht vollständig bezahlt werden. Entfällt die Hilfebedürftigkeit später, insbesondere durch die Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung, werden Krankenkassenleistungen nur bei akuter Krankheit, bei Schmerzen oder Schwangerschaft erbracht, wenn mindestens zwei Monatsbeiträge rückständig sind.

In der Praxis muss damit (fast) niemand ohne Krankenversicherungsschutz sein. Beachtet werden sollte jedoch, dass man, wenn man unter die Auffang-Krankenversicherung fällt, die Beiträge grundsätzlich selbst zu tragen hat und sich so enorme Beitragssummenverbindlichkeiten anhäufen können. Die Auffang-Krankenversicherung kann also wirklich nur Auffangfunktion haben und die Inanspruchnahme sollte tunlichst verhindert werden, wenn andere Versicherungstatbestände in Betracht kommen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte

Beiträge zum Thema