Die Kindesanhörung im familiengerichtlichen Verfahren

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Insbesondere wenn es vor dem Familiengericht um das Umgangsrecht mit dem Kind geht, oder um das Sorgerecht hat das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören, § 159 FamFG.

Ein entsprechender Beschluss des Familiengerichts, wonach das Kind durch das Gericht anzuhören ist, kann von den Eltern des Kindes nicht angefochten werden.

Die persönliche Kindesanhörung durch das Familiengericht, sie ist nicht zu verwechseln mit einer Zeugenvernehmung des Kindes, soll dem Gericht die Möglichkeit verschaffen, sich einen persönlichen Eindruck vom Kind und den persönlichen Verhältnissen des Kindes, wie das Kind diese wahrnimmt und erlebt, zu verschaffen. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die das Familiengericht aus der persönlichen Anhörung des Kindes gewonnen hat, soll es dem Gericht so möglich sein, eine bestmögliche Entscheidung zum Wohle des Kindes zu treffen.

Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, besteht eine Pflicht zur persönlichen Anhörung.

Auch ein Kind, dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss durch das Gericht persönlich angehört werden, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind, die das Gericht zu treffen hat.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Kind ab dem dritten Lebensjahr, natürlich kindgerecht für sein jeweiliges Alter, persönlich angehört werden kann. Je älter das Kind ist, umso mehr ist die persönliche Anhörung durch das Familiengericht angezeigt.

Nur aus schwerwiegenden Gründen darf von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden.

Legt ein am Verfahren Beteiligter Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts ein soll in der Regel die persönliche Kindesanhörung auch in der Beschwerdeinstanz, gegebenenfalls nochmals, durchgeführt werden. Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren von der erneuten Anhörung des Kindes abgesehen werden, vor allem dann, wenn das Kind erst kurze Zeit davor im erstinstanzlichen Verfahren persönlich angehört wurde. Dies gilt vor allem dann, wenn seit der Anhörung des Kindes im Verfahren vor dem Amtsgericht bis zum Beschwerdeverfahren vor dem OLG keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt geworden sind.

Die Kindesanhörung, die von dem Familienrichter oder der Familienrichterin durchgeführt wird, der/die auch die spätere gerichtliche Entscheidung trifft, soll vor Gericht im Beisein eines Verfahrensbeistandes erfolgen, sofern denn dieser durch das Gericht bestellt wurde.

Die Eltern des Kindes oder deren Anwälte sind in der Regel bei der Kindesanhörung durch das Familiengericht nicht mit anwesend. Dem Kind soll dadurch ein gewisser geschützter Bereich vermittelt werden, in dem es unbeobachtet von den Erwachsenen Angaben machen kann, ohne Druck und Repressalien zum Beispiel durch die Eltern befürchten zu müssen. Dafür soll das Familiengericht eine dem Alter des Kindes angemessene Atmosphäre und geschützte Gesprächssituation herstellen, sodass sich das Kind der anhörenden Person gegenüber unbefangen öffnen und Vertrauen fassen kann.

Die Eltern des Kindes und deren Anwälte werden nach durchgeführter Kindesanhörung durch das Familiengericht darüber informiert, welche Angaben das Kind gemacht hat. Diese Angaben werden auch zur Gerichtsakte genommen.


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